Die Aufzeichnungen zur Separation der Chronisten von 1965 sind in soweit eine Geschichtsquelle, da sie hier eine alte Separationsakten für ihre Chronistischen Aufzeichnungen abgeschrieben haben und sie so zugänglich gemacht haben. Gegenstand der damaligen Verhandlungen waren die Hand- und Anspanndienste die von der Dorfgemeinde für die Jagdveranstaltungen für das Amt Annaburg, noch richtiger für den Forstmeister zu erbringen waren. Für diese Zusätzlichen Dienste wurde die damalige Dorfbevölkerung mit „Rechten“, so genannten Dienstbarkeiten (Servitutes) an der Annaburger Heide entschädigt. Das waren Nutzungsrechte am Wald, Lese-, Hutungsberechtigungen und ähnliche Dienstbarkeiten. Die damalige Aufgabe bestand darin, all diese auf Naturalien und Sachleistungen beruhende Staatsfinanzierung in Geldwerte (Rentwerte) zu überführen. Schlicht und einfach erklärt die „Sachsteuer“ in „Geldsteuer“ umzuwandeln. Man war damals bei der steuerlichen „Lastfestlegung“ recht feinfühlig und wohlüberlegt herangegangen. Außerdem wurde bei der „Separation“ in Preußen noch ein Problem behoben, die über die Jahrhunderte durch Teilung und Zusammenlegung unzusammenhängende Besitzungen an Grund und Boden wurden bei der Gelegenheit neu strukturiert, zusammengelegt und neu verteilt. Auch hier wollte man eigentlich niemanden Bevorzugen. Deswegen wurde die Ackermesszahl erfunden, d.h. die Bodengüte wurde bewertet und bei diesem Verfahren mit berücksichtigt. In der Praxis hieß das, der den besseren Boden bekam, bekam weniger Land bemessen und der mit den schlechteren mehr zugewiesen. Vielleicht hat dieses gut gemeinte Verfahren auch seine Schwäche gehabt, der Mensch an sich handelt in der Regel nicht gemeinnützlich sondern ist meist auf seinen Vorteil ausgerichtet. In der Retroperspektive wurde es als ungerecht empfunden wie der damalige Chronist schrieb. Aber lesen wir selber:
Gehen wir im Folgendem auf die Separationen (Trennung) und den Rezeß (Vergleich) etwas näher ein, so können wir im Jahre 1965 noch feststellen, aus welchen ursprünglichen Gehöften sich Naundorf in der Zeit 1841/43 aufbaute. Blättern, wir zunächst in der Separationsakte. Am Anfang Spricht man von Besitzern und Hütungsberechtigten auf der Eichenheide. Hierbei gingen die bis dahin gemeinschaftlich bewirtschafteten Wiesen, Weiden und Äcker der Hüfner und Gärtner (Sauhutung, Hufen, Gärtnerfeld und Heidewiesen) in privaten Besitz über. Beim Lesen der Separationsakte stellt man die sozialen und wirtschaftlichen Ungerechtigkeiten fest. Die größten Bauern, das heißt die Erbrichter, Vollhüfner und Gärtner nahmen die fruchtbarsten und gut gelegenen Ländereien in Besitz, während die anderen sich mit den sandigen und feuchten Acker- und Baustücken zufriedengeben mussten. Betrachten wir uns einmal die Karte in der Zeit der Separation 1841/43. Die Karte liegt vor uns ausgebreitet. Im Osten grenzt die Feldmark Naundorf an die Mark Eichenheide. Im Süden an die Feldmark Bethau, im Südwesten an die Feldmark Labrun und im Westen an die Feldmark Plossig. Das alte Naundorf dieser Tage zählte 26 Gehöfte und 1 Mühle. Hier finden wir unter den Ziffern: 1 Boettcher, 2 Roick, 3 Goßmann, 4 Scheibe (in Doppelnummen - 4 nochmals hinter dem heute alten Friedhof - Besitzer unbekannt, vielleicht Kersten) 6 Hanke, 7 Berger, 8 Zimmermann. 9 Braune, 10 Krüger, 11 Lehmann, 13 Vetter, 14 Enigk, 15 Pietzner, 16 Richter, 18 Thinius, 2o Lorenz, 21 Proschwitz, 21 (Ebenfalls doppelt) Luederitz, 22 Vetter, 23 Springer, 25 Bindrich, 26 Hannemann, 27 Theilemann, 30 Witte, 31 Glück. Verweilen wir noch ein wenig in der Vergangenheit. In der Separationsakte finden wir die Bezeichnung Hüfner. Im Kirchenbuch erscheint bereits schon 1663 Hans Ehnig als Hüfner. Hierzu wollen wir noch erwähnen, daß von 1663 - 1836 von 13 Hüfnern geschrieben steht. Dies sind: Hans Ehnig, Christian Springer, Johann (Gottfried) Georg Bösigk, Hans-Georg Vetter, Andreas Vetter, Daniel Vetter, Jakob Salomon, Christian Mieth, Johann Armanns, Karl Friedrich Henkel, Hannemann, Christlieb Johann Krüger. Hier sei noch erwähnt, daß im Jahre 1873 die Hüfnerschaft als Genossenschaft bestätigt wurde. Was sollen wir darunter verstehen? Zur Erklärung soll folgendes gesagt werden: die Bezeichnung "Hüfner” stammt von dem alten Ackermaß "Hufe”, 1 Hufe Land umfaßte -von Ort zu Ort nach den Bodenqualitäten verschieden 7 — 15 ha. Hufe oder Hube, ein Ackerstück, das für eine Familie ausreicht und von ihr bewirtschaftet werden kann; Größe 20 - 40 Morgen. Der Besitzer einer Hufe heißt Hüfner oder Hube.
So weit die einleitenden Gedanken der damaligen Chronisten, jetzt aber zu den beigefügten Abschriften der „Originaldokumente“ aus den Separationsverhandlungen:
Einleitung Die so genannte Eichenheide liegt im Torgauer Kreise, des Regierungsbezirkes Merseburg und in der königlichen Forst Annaburg, unweit des Dorfes Naundorf. Dieselbe war früher ein königliches Forstgrundstück, im Jahre 1828 aber requirierten die Einwohner des Dorfes Naundorf mit Ausschluß des Windmüllers Carl Göbler des Häuslers Gottfried Enigk und der Häusler Wittwe Lehmann geborene Dubrow die Eichenheide, und wurde letztere von den Besitzern als gemeinschaftliche Hütung benutzt. Am 2. April 1827 provorirte der Häusler Gottfried Roick aus Naundorf auf Teilung dieses Gemeindegrundstückes. Diesem Antrage sind später die übrigen Interessenten beigetreten. Unter Leitung des, von der königlichen General-Commission der Provinz Sachsen mit der Regulierung dieser Sache beauftragten Commissions, Oekonomie, Commissieurs Heinrich in Torgau ist die beantragte Auseinandersetzung völlig zu Stande gekommen und mit nachfolgenden Paragraphen enthaltene Rezeß zwischen den Interessenten geschlossen. Diese sind: 1. der Richter und Hüfner Friedrich Enigk a) als Besitzer des Hufengutes Nr. l b) als Besitzer des Häuslerwesens 2. der Hüfner Gotthelf Roick, als Besitzer des Hufengutes Nr. 1 a 3. der Hüfner Hans George Goßmam als Besitzer des 2 Hufen - Freisassengutes Nr. 1 b 4. der Hüfner und Gastwirt Christine Krüger als Besitzer des 2 Hufengutes und Schenkgutes Nr. 2 5. der Hüfner Christian Siemann als Besitzer des 1 Hufengutes Nr. 3 6. der Hüfner Christian Enigk - Gottlob Jehsert als Besitzer des 1 Hufengutes Nr. 3 a 7. der Hüfner Christian Schmager als Besitzer des 2 Hufengutes Nr. 4 8. der Hüfner Gottfried Vetter als Besitzer des 1 Hufengutes Nr. 5 9. der Hüfner Christian Springer als Besitzer des 1 Hufengutes Nr. 5 a 10.der Hüfner Gottlieb Hannemann als Besitzer des 1 Hufengutes Nr. 6 11.der Hüfner Gottfried Hannemann als Besitzer des 1 Hufengutes Nr. 6 b 12.der Hüfner Gottfried Witte als Besitzer des 1 Hufengutes Nr. 7 13.der Hüfner Gottlob Köhler als Besitzer des 1 Hufengutes Nr. 8 14.der Hüfner Gottlieb Lehmann als Besitzer des 1 Hafengutes Nr. 8b 15.der Christian Mieth als Besitzer des 2 Hufengutes Nr. 9 16.der Hüfner Christian Enigk als Besitzer des 2 Hufengutes Nr. 10 17.der Gärtner Christian Zimmermann als Besitzer des Gartengutes Nr. 17 18.der Gärtner Christoph Donath als Besitzer des Gartengutes Nr. 22 19.der Gärtner Carl Enigk als Besitzer des Gartengutes Nr. 24 20.der Gärtner Gottlob Thinius als Besitzer des Gartengutes Nr. 15 21.der Gärtner Gottlieb Luederitz als Besitzer des Gartengutes Nr. 12 22.der Gärtner Gottfried Berger als Besitzer des Gartengutes Nr. 14 23.der Gärtner Gottfried Hellbig als Besitzer des Gartengutes Nr. 11 24.der Gärtner Christian Großmann als Besitzer des Gartengutes Nr. 21 25.der Gärtner Friedrich Vogel als Besitzer des Gartengutes Nr. 20 26.der Gärtner Gottlieb Jehsert als Besitzer des Gartengutes Nr. 23 27.der Gärtner Andreas Theilemann als Besitzer des Gartengutes Nr. 18 28.der Gärtner Christian Vetter als Besitzer des Gartengutes Nr. 13 29.der Gärtner Friedrich Schwarze als Besitzer des Gartengutes Nr. 19 30.der Neubauer Gottfried Steyland als Besitzer des Neubauerngutes Nr. 27 31.der Neubauer Friedrich Lehmann als Besitzen des Neubauerngutes Nr. 28 32.der Gärtner Gottlob Bernhardt als Besitzer des Gartengutes Nr. 16 33.der Gärtner Gottfried Seydel als Besitzer des Gartengutes Nr. 11 34.der Häusler Gottlieb Bachmann als Besitzer des Häuslerwesen Nr. 37 35.der Häusler Gottfried Seydel als Besitzer der Häuslerstelle Nr. 22 36.die Witwe Jahn, Sophie geborene Ackermann als Besitzerin des Neubauerngutes Nr. 29 37.der Neubauer Heinrich Müller als Besitzer des Neubauerngutes Nr. 26 38.der Neubauer Christian Dieke als Besitzer des Neubauerngutes Nr. 31 39.der Neubauer Andreas Bielack als Besitzer des Neubauerngutes Nr. 25 40.der Schmiedemeister Carl Moßdorf als Besitzer des Schmiedeetablissements 41.der Häusler Christian Hannemann als Besitzer des Häuslerwesens Nr. 35 42.der Gottlob Wille als Besitzer des ehemaligen Schulhauses 43.der Häusler Christian Wille als Besitzer der Häuslerwohnung Nr. 34 44.der Häusler Gottfried Theilemann als Besitzer des Eichhauses vom Gartengut Nr. 18 45.der Häusler Gottlieb Enigk als Besitzer der Hauslerstelle Nr. 33 46.der Häusler Gottfried Graefe als Besitzer des Häuslerwesens Nr. 36 47.Christian Lehmann als Besitzer des Eichhauses vom Gartengute Nr. 18 48.die Schule in Naundorf, vertreten durch den Schullehrer Gottfried Herrmann in Naundorf 49.der Häusler Gottlieb Boehme als Besitzer des Hauses Nr. 11 a 50.der Häusler Gottlieb Jahn als Besitzer des Häuslerwesens Nr. 39 51.der Häusler Witwer Lehmann als Besitzer der Häuslerstelle Nr. 13 a 52.der Häusler Christian Hanisch als Besitzer der Häuslerstelle Nr. 16 a 53.der Häusler Gottlieb Steyland als Besitzer des Hauses Nr. 54.die Witwe Lottenberger, Rosine geborene Steyland als Besitzerin des Häuslerwesens Nr. 55.der Neubauer Gottfried Roick als Besitzer des Neubauerngutes Nr. 30 56.der Häusler Gottfried Enigk als Besitzer des Häuslerwesens Nr. von welchen die ad 40, 42, 48 und 56 aufgeführten Beteiligten nur Hütungsberechtigte, die übrigen aber Eigentümer der Eichenheide sind. Der Legitimation der Interessenten wird in der Bestätigungs-Urkunde Erwähnung geschehen. § 1 Die Verhältnisse vor der Auseinandersetzung und Gegenstand der Auseinandersetzung Schon früher als die Eichenheide noch ein königliches Forstgrundstück war, stand den Eingangs aufgeführten Interessenten ein Hütungsrecht darin zu und mußten sie dafür eine alljährliche Getreideabgabe von 1 Winsgel (Inhalt ?) 11 Scheffel (1 Scheffel in Preußen = 54,96 1, in Bayern = 222,96 1) 9 5/8 Metzen (1 Metze = 1/16 Scheffel) Weidehafer an das königliche Rentamt Annaburg entrichten und seit der Zeit, wo dieselben die Forstparzellen käuflich erworben haben, sind sie mit dem königlichen Forstfiskus dahin übereingekommen, daß obige Getreideabgabe bis auf 17 Scheffel 12 13/16 Metzen Weidehafer verändert wurde. Seit dem Ankäufe dieses Grundstückes ist dasselbe, wie schon gesagt, als Hütung genutzt und war ein jeder Beteiligte berechtigt, gewisse Viehstellen zu benutzen und zwar jeder volle Mann 16 Stellen, jeder halbe Mann 8 Stellen, jeder 1/4 Mann 4 Stellen, jeder 1/8 Mann 2 Stellen und jeder 1/16 Mann 1 Stelle und nach diesem Verhältnisse wird auch die obengedachte Getreideabgabe abgeführt. Es wird von diesen Mannschaften weiter unten im § 5 noch näher die Rede sein. § 2 Zweck dieser Auseinandersetzung Diese Auseinandersetzung bezweckte: 1. die Aufhebung der gemeinschaftlichen Hütung 2. die Verteilung des Hütungsrevieres selbst und bei dieser Gelegenheit 3. zur Verbesserung der Schulstelle die Umtauschung der in Naundorfer Flur belegenen Schulwiese mit Grundstücken auf der Eichenheide § 3 Vermessung der Eichenheide Die Eichenhaide ist von dem vereideten Feldmesser Sitzmann in Düben behufs dieser Auseinandersetzung vermessen und von dem bestallten Kreis Erniteur Schlauch in Dommitzsch und dem Erniteur Pleße in Prettin, dessen spezielle Vereidigung die Interessenten nicht weiter verlangt haben, bonitiert. Dies Hütungsrevier grenzt mit der königlichen Forst und den so genannten Erbwiesen, den auswärtigen Grenznachbarn ist von bevorstehender Vermessung Kenntnis gegeben und ihnen überlassen, der Aufnahme der Grenzen beizuwohnen. Sie sind auch erschienen, und mit den Naundorfer Interessenten einverstanden gewesen, daß die äußeren Grenzen unstreitig sind. Sämtliche Interessenten haben die Vermessung und Ernitierung überall und ausdrücklich als richtig anerkannt. Dasselbe gilt von der Sparte und von dem Vermessungs- und Ernitierungs-Reguter. Der Grund der Boden auf der Eichenheide besteht aus Sand, welcher an den nahesten Stellen mit eisenhaltigen Lehm gemischt ist, die Lage des Revieres ist im Ganzen eben zu nennen, doch finden sich zur Wiese eignen, andere höher belegene Blecke, die sich zu Acker umschaffen lassen, und deshalb man bei der Eonitirung 2 Hauptboden Abteilungen; trocknen hohen Boden und tiefen nassen Erden annahm und fanden sich beim trocknen Erden neun beim nassen Erden sieben Eonitierungsklassen vor, deren Erwähnung geschehen wird. Der Flächeninhalt der Eichenheide ist im allgemeinen folgender: 1. Hütung Bezeichnungen unleserlich 2. Unland Bezeichnungen unleserlich § 4 Ausgleichsätze Der Werth der Hütung ist unter Vermittlung des Commissars von den Interessenten selbst festgestellt und ein Capitalvertrag pro Morgen angenommen, a) bei der Hütung auf dem trockenen Erden Namen und Größenangabe § 5 Theilnehmungsrechte Maaß und Verhältniß der Theilnahme 1. Das Maaß der Theilnahme an der Eichenheide richtet sich, wie schon im § 1 erwähnt ist, nach Mannschaften respektive der vorzutreibenden berechtigten Stückzahl Vieh und ist festgestellt, daß der volle Mann berechtigt ist, 16 Stellen aufzutreiben. Hierbei kommen in Frage: Namen usw. Separations Receß von Naundorf Der in der Ausfertigung hier eingeheftete zwischen den innen genannten Besitzern und Hütungsberechtigten der so genannten Eichenheide bei Naundorf, Richter und Hüfner Friedrich Enigk zu Naundorf und Consorten über: a) die Aufhebung der gemeinschaftlichen Hütung auf der Eichenheide b) die Verteilung des Hütungsrevieres selbst und c) die Umtauschung der in der Naundorfer Flur belegenen Schulwiese gegen Grundstücke auf der Eichenheide unterm 18. Mai 1841 abgeschlossen und reszections am 18. und 29. Mai 1841 vollzogenen Receß, wird mit der aus den §§ 205 und 171 der Verordnung vom 20. Juni 1817 entnommene Belehnung: daß bei der unterzeichneten General-Commission aber nur binnen Jahresfrist, vom Empfange desselben angerechnet, demnächst aber bei den gewöhnlichen Gerichten, nachgesucht werden kann, und daß insoweit darüber im Rezesse nicht bestimmt worden. 1. wegen der nach der Auseinandersetzung von den Nachbarn einander zu verstattenden Wege und Teiche, 2. wegen der Gräben zur Ent- und Bewässerung der Grundstücke, 3. wegen der Benutzung der Gewässer zu Viehtränken 4. wegen der Lehm, Sand und Mergel Gruben 5. wegen der Einhegungen 6. wegen der Vergütung des Düngungszustandes 7. wegen des Kostenpunktes innerhalb Jahresfrist vom Tage des Empfanges dieses Rezesses angerechnet, noch eine Nachverhandlung mit eben der Wirkung stattfindet, als ob die Sache sich noch in derselben Lage befände, worin sie zur Zeit der Auseinandersetzung war, hierdurch bestätigt. Urkundlich unter der General-Commission größeren Insiegel und gewöhnlicher Unterschrift ausgehändigt. Gegeben zu Naundorf am 23. October 1841 Königlische General-Commission der Provins Sachsen Unterschriften
Rezeß betreffend die Aufhebung der Berechtigungen der Hof- und Hausbesitzer zu Naundorf in den Königlichen Forstrevieren Annaburg, Thiergarten und Rosenfeld. Gem. Theil. littr. A N 233 speo 34 und Abl. littr. K N Nr 396 Einleitung Auf bestimmten Theilen der im Kreise Torgau des Regierungsbezirk Merseburg belegenen, die Oberförstereibezirke Annaburg. Thiergarten und Rosenfeld (sonst Züllsdorf) bildenden Königlichen Forstreviere standen den Besitzern des allodifilirten Ganzleilehngutes, sowie den Hof- und Hausbesitzern einschließlich der Schule Naundorf im Kreise Torgau, jedoch mit Ausschluß der in Naundorf noch vorhandenen Kirche, des Armenhauses, des Spritzenhauses und der nach dem Jahre 1862 errichteten Neuhäuslerstellen verschiedene Berechtigungen zu, über deren Ablösung zwischen: 1. dem Königlichen Forstfiskus vertreten durch die Königliche Regierung Merseburg, als Besitzer der belasteten Forstreviere, 2. den im § 6 dieses Rezesses genannten Berechtigten, als Besitzern der bei ihren Namen aufgeführten Grundstücke in Naundorf der nachstehende Rezeß abgeschlossen wird. Diese Auseinandersetzung ist in Gemäßheit des § 109 des Gesetzes vom 2. März 1850 zur Ermittelung unbekannt gebliebener Interessenten und zur Feststellung der Legitimation öffentlich bekannt gemacht, es hat jedoch in Folge dessen Niemand unbekannte Ansprüche angemeldet. § 1 Verhältnisse vor der Auseinandersetzung In den Bezirken der Königlichen Oberförsterei Annaburg und Thiergarten und in den Bezirken der Königlichen Oberförsterei Rosenfeld (sonst Züllsdorf) welche zusammen die so genannte Annaburger Haide bilden, standen neben den Berechtigten zu Naundorf noch einer großen Anzahl anderer Ortschaften Servitutenutzungen zur Hütung, Streu, Gräserei, zur Mastnutzung und zum Eicheln schlagen, sowie Holzberechtigungen der verschiedensten Art zu, deren Aufhebung in Folge Provocation des Königlichen Forstfiskus vom 8. April 1855 mittelst eines und desselben Verfahren erfolgt ist, das Resultat dieses Verfahrens hinsichtlich dieser übrigen Berechtigten wird jedoch durch besondere Rezesse urkundlich gemacht. Dem im § 6 aufgeführten Berechtigten zu Naundorf stand auf bestimmten Theilen der Reviere Annaburg und Thiergarten das Recht zur Entnahme von Waldstreu, zur Erholung von kiefernen Stöcken, sowie zur Erholung von Raff-, Lese- und Hackholz, trockenen Stangen und von Abraum aus den Klafterschlägen, außerdem aber den Besitzern des allodifizirtenKanzleilehngutes zu Naundorf noch besonders die Berechtigung zur Erholung von Raff-, Lese und Hackholz aus der Annaburger Haide zu. Ferner hatten die Besitzer der Hüfner- und Gartnergüter zu Naundorf alljährlich aus der Königlichen Annaburger Haide 27 Stck. so genannte Stege- oder Steckbäume zu empfangen. Den auf die Gewährung von Faschinen zu Dammbauten Seitens der Berechtigten zu Naundorf gegen den Königlichen Forstfiskus gerichteten Anspruch, haben sich die ersteren geltend zu machen vorbehalten. § 2 Servitutsberechtigten zu Naundorf hatten und zwar: A) für die Streunutzung die beiden Freihüfner (Besitzer des allodifizirten Kanzleilehngutes zu Naundorf) die Hüfner und Gärtner daselbst jeder alljährlich 1 , 11 , 11, jeder Neubauer und Althäusler jährlich 11 11 (nach den Ziffern gesetzte Buchstaben sind unbekannt und unleserlich) B) für die Brennholznutzungen die Hüfner, jedoch ohne die beiden Freihüfner, die Gärtner, Neubauer und Althäusler zusammen. a) eine feste sogenannte Lesehaferrente im Betrage von jährlich 3 25 6 (Buchstaben s. o. die Anmerkung) b) eine nach dem Martini-Marktpreise des Hafers in der Stadt Torgau zu regulirende sogenannte Lesehafer Rente für 34 Scheffel 15 78/128 Metzen Berliner Maß Hafer, für welche eine Jahresrente zum Geldwerte von 30 3 6 (s.o.) stiputirt worden ist. (Scheffel Berliner Maß = 54,96 1 - Metze = 1/16 Scheffel) C) für jeden Steckbaum alljährlich eine baare Geldabgabe von 3 Sgl 10 1/4 (?) als Gegenleistung an den Königlichen Forstfiskus zu entrichten § 3 Zweck der Auseinandersetzung Die im § 1 angebenen Berechtigungen, sowie die im § 2 bezeichneten Gegenleistungen werden aufgehoben, diejenigen 17 Scheffel 11 85/128 Metzen Berliner Maß Weidehafer dagegen, welche die Interessenten zu Naundorf für den von ihnen erworbenen Theil fiskalischen Eichenhaide an den Königlichen Forstfiskus zu gewähren haben, werden auch künftig fortentrichtet. § 4 Art der Auseinandersetzung Auseinandersetzung ist dergestalt erfolgt, daß A 1 den Servitutberechtigten zu Naundorf für den commissarisch ermittelten respectiven vergleichsweise festgestellten Werth ihrer im § 1 erwähnten Streu, Stock und Brennholz Nutzungen unter Compensation der im § 2 als A und B bezeichneten Geldabgaben eine Gesamt Rente im Betrage von 484 1 (s.o.) A 2 den beiden Besitzern des sog. Kanzleilehngutes zu Naundorf für die besondere Brennholznutzung des letzteren jedem eine Rente von 10 zusammen 20 (s.o.) B den beiden Freihüfnern (Besitzer des getheilten sog. Kanzleilehngutes) den Hüfnern und Gärtnern zu Naundorf für den Wegfall der sogenannten Stege- oder Steckbäume unter Compensation der betreffenden im § 2 ad C bezeichneten Gegenleistung vergleichsweise ein Rentenbetrag von 3 (s.o.) für jeden Steckbaum und für die fortgefallenen 27 Steckbäume eine Gesamtrente von 81 (s.o.) als Entschädigung Seitens des Königlichen Forstfiskus gewährt worden ist. Die darüber abgeschlossenen Vergleiche sind für den Königlichen Finanz, Forstfiskus von dem Königlichen Finanz Ministerium laut der in extractweiser beglaubigter Abschrift diesem Rezesse angehängten Respripte vom 25. Maerz 1866, 26. April und 23. November 1869 ausdrücklich genehmigt. § 5 Specielle Vertheilung der stipulirten Gesamtabfindnng Den Beteiligten zu Naundorf nach Maßgabe der zwischen denselben getroffenen Vereinbarungen respective nach Maßgabe der dieserhalb ergangenen 3 Erkenntnissen der Königlichen General Commission zu Merseburg vom 6. December 1867 respective 7. Juni 1872 und des Königlichen Revisiones Collegium für Landes- Cultur- Sachen zu Berlin vom 23. December 1870 respective 3. Januar 1873 speziell vertheilt. Die im Laufe des Verfahrens streitig gewordene Klage, ob die Streu-, Stock und Brennholzberechtigungen der Hof- und Hausbesitzer zu Naundorf als Interessentenvermögen oder als Gemeindegliedervermögen anzusehen seien, hat im Wege des Vergleichs ihre Erledigung gefunden, demzufolge die Nutzungsberechtigten mit Ausschluß der Schule zu Naundorf den 15. Theil der stiputirten Gesammtentschädigungens Rente sub A 1 im § 4 an die Gemeinde Naundorf als eigentliches Coporationsvermögen abgetreten haben, wogegen Seitens der Corporation der Rest der Gesamtabfindungsrente den Grundbesitzern als mit deren Besitzungen verbundenes Privatvermögen zugestanden ist. Die der Gemeinde Naundorf danach zugefallene Abfindungsrente ist auf überhaupt 31 24 Spl 11 (s.o.) jährlich festgestellt. Sämmtliche Servitutberechtigte (Servitut = Nutzungs- und Gebrauchsrecht, die ein anderer besitzt) zu Naundorf haben die ihnen zugefallenen Abfindungsrenten auf Grund des Artikels 8 des Zusatzgesetzes zur Gemeinheitstheilung, Ordnung vom 2. Maerz 1850 gekündigt und dieselben zum 20 fachen Betrage von dem Königlichen Forstfiskus entschädigt erhalten. § 6 Spezielle Abfindung Welche Rente respective Capital Abfindung hiernach jedem einzelnen Servitutberechtigte Grundstücke zugefallen ist, ergiebt die nachstehende tabellarische Zusammenstellung. Es haben erha1ten: 1. die Schule zu Naundorf — Königlisches Patronats — das Schulhaus mit Zubehör 2. die Gemeindekasse daselbst, als Dotation § 5 dieses Rezesses 3. der Erbrichter Hermann Böttcher daselbst, das zu Naundorf belegene, unter Nr 1 im Hypothekenbuche eingetragene Richtergut. 4. Johann Christian Gotthelf Roick daselbst, das zu Naundorf belegens, unter Nr 2 im Hypothekenbuche eingetragene Zweihufengut (die Hälfte des sog. freien Allodialguts Nr 15) 5. der Kaufmann Moritz Knie, zu Herzberg, früher Johann George Goßmann zu Naundorf, die ideelle Hälfte des zu Naundorf unter Nr. 15 eingetragen gewesene Allodialguts (gänzlich dismembrirt) 6. Gottlieb Leberecht Enigk zu Naundorf, das zu Naundorf belegene unter Nr 14 im Hypothekenbuche eingetragene Hufengut 7. Johann Ernst Thinius daselbst, das zu Naundorf belegens unter Nr 18 im Hypothekenbuche eingetragene Gartengut 8. Johann Christian Mieth zu Naundorf, das zu Naundorf belegene unter Nr 35 im Hypothekenbuche eingetragene Zweihufen- und Freigut 9. Johann Christian Friedrich Wilhelm Schmager daselbst, als Besitzer des Grundstückes und der Getreidehändler August Hentschel im Gemeinschaft mit dem Fleischermeister Wilhelm Krüger zu Herzberg, als Vorbesitzer und Eigenthümer der Capital Abfindungen das halbe Gehöft aus dem Gute Nr 23 Naundorf bestehend Wohnhaus Stall und halben Hof und Garten und verschiedene Feldgrundstücke (Vol.III. Pag. 389 Fol.32 Acta 233) 9b.Johann Ernst Springer zu Naundorf, die Hälfte des Rastgutes Nr 23 Naundorf 10.der Gärtner Johann Gottlob Friedrich Wilhelm Scheibe, und seine Ehefrau Johanne Sophie geborene Hellwig zu Naundorf, das zu Naundorf belegene unter Nr 4 im Hypothekenbuche eingetragene Gärtnergut 11.Johann Karl Friedrich Hanke daselbst, das zu Naundorf belegene unter Nr 6 im Hypothekenbuche eingetragene Gartengut 12.Johann Gottfried Berger daselbst, das zu Naundorf belegene unter Nr. 7 im Hypothekenbuche eingetragene Gartengut 13.die verehelichte Gottfried Zimmermann Johanne Christiane verwitwet gewesene Krüger geborene Vetter zu Naundorf, das zu Naundorf belegene unter Nr 8 im Hypothekenbuche eingetragene Zweihufen und Erbschenkgut 14.der Stellmachermeister Wilhelm Lahmann daselbst, das zu Naundorf belegene unter Nr 10 im Hypothekenbuche eingetragene Neubauerhaus 15.die Wittwe Enigk Johanne Rosine geborene Kettmann daselbst wieder verehelicht Johann Carl Pietzner jetzt Johann Christian Ehnigk, das zu Naundorf belegene unter Nr 15 im Hypothekenbuche eingetragene Einhufengut 16.Erdmann Richter und dessen Ehefrau Johanne Christiane geborene Bernhardt zu Naundorf jetzt der erstere allein, das zu Naundorf belegene unter Nr 16 b im Hypothekenbuche eingetragene Gartengut 17.der Webermeister Johann Christian Hanitzsch und dessen Ehefrau Johanne Rosine geborene Hebold daselbst, das zu Naundorf belegene im Hypothekenbuche eingetragene Haus 18.der Schumachermeister Christian August Böhme daselbst, das zu Naundorf unter Nr 5 im Hypothekenbuche eingetragene Haus 19.Gottfried Belling zu Naundorf jetzt Karl Müller und Ehefrau Emilie geb. Belling, das zu Naundorf belegene unter Nr 9 im Hypothekenbuche eingetragene Neubauergut 20.Friedrich Christian Lehmann daselbst, das zu Naundorf belegene unter Nr 11 im Hypothekenbuche eingetragene Neubauergut 21.die Witwe des Johann Heinrich Vetter Johanne Wilhelmine geborene Lehmann daselbst, das zu Naundorf belegene unter Nr 12 im Hypothekenbuche eingetragene Haus 22.Johann.Gottfried Vetter zu Naundorf, das zu Naundorf belegene unter Nr 13 im Hypothekenbuche eingetragene Gartengut 23.der Webermeister Johann Gottlieb Bachmann daselbst, das zu Naundorf belegene unter Nr 19 im Hypothekenbuche eingetragene Neubauergut 24.Johann Gotthelf Lorenz und Ehefrau, Alwine Erhestine geborene Bielack daselbst, das zu Naundorf belegene unter Nr 20 im Hypothekenbuche eingetragene Gartengut 25.der Christian Friedrich Proschwitz zu Naundorf, das zu Naundorf belegene unter Nr 21 im Hypothekenbuche eingetragene Gartengut 26.der Oeconom Gottfried Vetter daselbst, das zu Naundorf belegene unter Nr 22 im Hypothekenbuche eingetragene Einhufengut 27.Carl August Schmager daselbst, das zu Naundorf belegene im Hypothekenbuch eingetragene Zweihufengut 28.Johann Gottlob Bindrich zu Naundorf, das zu Naundorf belegene unter Nr 25 im Hypothekenbuche eingetragene Einhufengut 29.Johann Gottfried Hannemann junor daselbst, das zu Naundorf belegene unter Nr 26 im Hypothekenbuche eingetragene Halbhufengut 30.Gottfried Theilemann daselbst, das zu Naundorf belegene unter Nr 27 im Hypothekenbuche eingetragene Gartengut 31.Gottfried Gräfe zu Naundorf, das zu Naundorf belegene unter Nr 28 im Hypothekenbuche eingetragene Haus 32.Christian Lehmann daselbst, das zu Naundorf belegene unter Nr.39 im Hypothekenbuche eingetragene Haus 33.Johann Gottfried Witte daselbst, das zu Naundorf belegene unter Nr.30 im Hypothekenbuche eingetragene Hufegut 34.der Gärtner Gottfried Glück und dessen Ehefrau Johanne das zu Naundorf belegene unter Nr 31 im Hypothekenbuche eingetragene Gärtnergut 35.Johann Gottlieb Oertel daselbst, das zu Naundorf belegene unter Nr 32 im Hypothekenbuche eingetragene Neubauergut 36.Gottlob Köhler daselbst, das zu Naundorf belegene unter Nr 33 im Hypothekenbuche eingetragene Einhufengut 37.Gottfried Bösigk zu Naundorf, das zu Naundorf belegene unter Nr 34 im Hypothekenbuche eingetragene Einhufengut 38 der Gärtner Christian Donath jun daselbst, das zu Naundorf belegene unter Nr 35 im Hypothekenbuche eingetragene Gärtnergut 39.Witwe Wilhelmine Seidel geb. Blüthgen daselbst anderweit verehelicht Ernst Vogel, das zu Naundorf belegene unter Nr 37 im Hypothekenbuche eingetragene Neubauerhaus 40.die verehelichte August Lutze Johanne Christiane geborene Ehnigk verwitwet gewesene Kirsten und deren Kinder I. Ehe 1.Emilie jetzt verehelicht Friedrich Müller, 2.Ernestine Wilhelmine, 3.Friederike Amalie, 4.Johanne Christiane, Geschwister Kirsten ad 1, 2 und 3 majorenn ad 4 minorenn und bevormundet durch den Zimmergesell Gottlieb Goßmann zu Naundorf, das zu Naundorf belegene unter Nr 38 im Hypothekenbuche eingetragene Haus 41.die verehelichte Vogel Hanne Rosine verwitwet gewesen Schaaf geborene Born zu Naundorf jetzt Johann Friedrich Vogel, das zu Naundorf belegene unter Nr 39 im Hypothekenbuche eingetragene Gärtnergut 42.Christian Gottlieb Berger zu Naundorf, das zu Naundorf belegene unter Nr 40 im Hypothekenbuche eingetragene Neubauerhaus 43.der Weber Johann Friedrich Müller daselbst, das zu Naundorf Belegene unter Nr 41 im Hypothekenbuche eingetragene Neubauerhaus 44.Johann Christian Großmann daselbst, das zu Naundorf belegene unter Nr. 42 im Hypothekenbuche eingetragene Gartengut 45.der Gärtner Friedrich Wilhelm Müller zu Naundorf und dessen Ehefrau Johanne Christiane geborene Jähsert, das zu Naundorf belegene unter Nr 43 im Hypothekenbuche eingetragene Gartengut 46.die verehelichte Schladitz zu Uebigau, das zu Naundorf belegene unter Nr 44 im Hypothekenbuche eingetragene Zweihufengut, jetzt ein Restgut 47.der Leineweber Gottfried Gehlsdorf daselbst, das zu Naundorf belegene unter Nr 44/45 im Hypothekenbuche eingetragene Neubauergut 48.Johann Christian Wille zu Naundorf, das zu NaUndorf belegene unter Nr 46/45 im Hypothekenbuche eingetragene Althäuslerstelle 49.Karl Moosdorf junor daselbst, das zu Naundorf belegene unter Nr 46 im Hypothekenbuche eingetragene Neuhäuslerstelle 50.Johann Gottfried Wille daselbst, das zu Naundorf belegene unter Nr 47/54 im Hypothekenbuche eingetragene Althäuslerstelle 51.der Handarbeiter Heinrich Skirl zu Naundorf, das zu Naundorf belegene unter Nr 47 im Hypothekenbuche eingetragene Haus 52.Gottlieb Ackermann daselbst, das zu Naundorf belegene unter Nr 47/54 im Hypothekenbuche eingetragene Haus 53.Christian Hahndorf und dessen Ehefrau Rosine geborene Flehmig daselbst, das zu Naundorf belegene unter Nr. 48 a im Hypothekenbuche eingetragene Haus 54.Gottlob Kleinschmager und Ehefrau Rosine geborene Wilde zu Naundorf, das zu Naundorf belegene unter Nr 48 b im Hypotnekenbuche eingetragene Haus 55.Carl Gottlieb Barth daselbst, das zu Naundorf belegene unter Nr 51 im Hypothekenbuche eingetragene Haus mit Windmühle 56.Gottlob Kuitzsch und Ehefrau Johanne Rosine geborene Jahn daselbst, das zu Naundorf belegene unter Nr 52 im Hypothekenbuch eingetragene Haus 57.Traugott Koppe und Ehefrau Johanne Christiane geborene Seydel zu Naundorf, das zu Naundorf unter Nr 58 im Hypothekenbuche eingetragene Neubauergut 58.Johann Gottfried Trebeljahr und dessen Ehefrau Johanns Sophie geborene Wille daselbst jetzt erstere allein, das zu Naundorf belegene unter Nr 59 im Hypothekenbuche eingetragene Haus 59.Friedrich August Lehmann daselbst, das zu Naundorf belegene unter Nr 60 im Hypothekenbuche eingetragene Haus 60.Gottlieb Noack zu Naundorf, das zu Naundorf belegene unter Nr 65 im Hypothekenbuche eingetragene Haus 61.Johann Gottfried Mattick junor daselbst, das zu Naundorf belegene unter Nr 68 im Hypothekenbuche eingetragene Haus 62.die Witwe Scirl Johanne Rosine geborene Müller verwitwete gewesen Steilandt daselbst, das zu Naundorf belegene unter Nr 69/57 im Hypothekenbuche eingetragene Haus 63.August Wilhelm Müller zu Naundorf, das zu Naundorf belegene unter Nr 71 im Hypothekenbuch eingetragene Haus 64.Johann Christian Bachmann daselbst, das zu Naundorf belegene unter Nr 72 im Hypothekenbuche eingetragene Haus 65.der Sattlermeister Johann Christian Berger daselbst, das zu Naundorf belegene unter Nr 79 im Hypothekenbuche eingetragene Haus 66.der Leinewebermeister Johann Christian Bernhardt zu Naundorf, das zu Naundorf belegene unter Nr 83 im Hypothekenbuche eingetragene Haus 67.der Scamiedemeister Gottfried Müller daselbst, das zu Naundorf belegene unter Nr 84 im Hypothekenbuche eingetragene Haus 68.die verehelichte Krengel Johanne Rosine geborene Köhler verwitwete gewesene Bunick daselbst, das zu Naundorf belegene unter Nr 85/70 im Hypothekenbuche eingetragene Haus 69.Johann Gottlieb Ehnigk und dessen Ehefrau Johanne Christiane geborene Jahn zu Naundorf, das zu Naundorf belegene unter Nr 90 im Hypothekenbuche eingetragene Haus
Hier enden die Abschriften im Original, die Chronisten verweisen noch auf weiterführende Verhandlungen in diesem Zusammenhang.
Abschließend wäre noch zu sagen, daß weitere Verhandlungen am 9. October 1873 in Naundorf, am 10.10.1873 ebenfalls in Naundorf, weitere folgen in Liebenwerda und Berlin geführt. Interessant ist es in der Separationsakte zu blättern, doch einmal wäre es zu ausschweifend alles zu übernehmen, hinzu kommt noch, daß die Schrift teils ganz unleserlich geworden ist. Dieser Separationsrezeß geht ebenfalls bis auf das Jahr 1841 zurück.
BERND HOPKE
ANNABURGER ORTSCHRONIST
AnnaOffice©2024-05-13
Quelle: Zweite Chronistin Magda Miething; Chronik der Gemeinde Naundorf; 70iger Jahre, abschriftlich B. Hopke 2024-02-15;