Separation

Die Aufzeichnungen zur Separation der Chronisten von 1965 sind in soweit eine Geschichtsquelle, da sie hier eine alte Separationsakten für ihre Chronistischen Aufzeichnungen abgeschrieben haben und sie so zugänglich gemacht haben. Gegenstand der damaligen Verhandlungen waren die Hand- und Anspanndienste die von der Dorfgemeinde für die Jagdveranstaltungen für das Amt Annaburg, noch richtiger für den Forstmeister zu erbringen waren. Für diese Zusätzlichen Dienste wurde die damalige Dorfbevölkerung mit „Rechten“, so genannten Dienstbarkeiten (Servitutes) an der Annaburger Heide entschädigt. Das waren Nutzungsrechte am Wald, Lese-, Hutungsberechtigungen und ähnliche Dienstbarkeiten. Die damalige Aufgabe bestand darin, all diese auf Naturalien und Sachleistungen beruhende Staatsfinanzierung in Geldwerte (Rentwerte) zu überführen. Schlicht und einfach erklärt die „Sachsteuer“ in „Geldsteuer“ umzuwandeln. Man war damals bei der steuerlichen „Lastfestlegung“ recht feinfühlig und wohlüberlegt herangegangen. Außerdem wurde bei der „Separation“ in Preußen noch ein Problem behoben, die über die Jahrhunderte durch Teilung und Zusammenlegung unzusammenhängende Besitzungen an Grund und Boden wurden bei der Gelegenheit neu strukturiert, zusammengelegt und neu verteilt. Auch hier wollte man eigentlich niemanden Bevorzugen. Deswegen wurde die Ackermesszahl erfunden, d.h. die Bodengüte wurde bewertet und bei diesem Verfahren mit berücksichtigt. In der Praxis hieß das, der den besseren Boden bekam, bekam weniger Land bemessen und der mit den schlechteren mehr zugewiesen. Vielleicht hat dieses gut gemeinte Verfahren auch seine Schwäche gehabt, der Mensch an sich handelt in der Regel nicht gemeinnützlich sondern ist meist auf seinen Vorteil ausgerichtet. In der Retroperspektive wurde es als ungerecht empfunden wie der damalige Chronist schrieb. Aber lesen wir selber:        

Gehen wir im Folgendem auf die Separationen (Trennung) und den Rezeß (Vergleich) etwas näher ein, so können wir im Jahre 1965 noch feststellen, aus welchen ursprünglichen Gehöften sich Naundorf in der Zeit 1841/43 aufbaute.

Blättern, wir zunächst in der Separationsakte. Am Anfang Spricht man von Besitzern und Hütungsberechtigten auf der Eichenheide. Hierbei gingen die bis dahin gemeinschaftlich bewirtschafteten Wiesen, Weiden und Äcker der Hüfner und Gärtner (Sauhutung, Hufen, Gärtnerfeld und Heidewiesen) in privaten Besitz über.

Beim Lesen der Separationsakte stellt man die sozialen und wirtschaftlichen Ungerechtigkeiten fest. Die größten Bauern, das heißt die Erbrichter, Vollhüfner und Gärtner nahmen die fruchtbarsten und gut gelegenen Ländereien in Besitz, während die anderen sich mit den sandigen und feuchten Acker- und Baustücken zufriedengeben mussten. Betrachten wir uns einmal die Karte in der Zeit der Separation 1841/43. Die Karte liegt vor uns ausgebreitet. Im Osten grenzt die Feldmark Naundorf an die Mark Eichenheide. Im Süden an die Feldmark Bethau, im Südwesten an die Feldmark Labrun und  im Westen an die Feldmark Plossig. Das alte Naundorf dieser Tage zählte 26 Gehöfte und 1 Mühle.

Hier finden wir unter den Ziffern: 1 Boettcher, 2 Roick, 3 Goßmann, 4 Scheibe (in Doppelnummen - 4 nochmals hinter dem heute alten Friedhof - Besitzer unbekannt, vielleicht Kersten) 6 Hanke, 7 Berger, 8 Zimmermann. 9 Braune, 10 Krüger, 11 Lehmann, 13 Vetter, 14 Enigk, 15 Pietzner, 16 Richter, 18 Thinius, 2o Lorenz, 21 Proschwitz, 21 (Ebenfalls doppelt) Luederitz, 22 Vetter, 23 Springer, 25 Bindrich, 26 Hannemann, 27 Theilemann, 30 Witte, 31 Glück.

Verweilen wir noch ein wenig in der Vergangenheit. In der Separationsakte finden wir die Bezeichnung Hüfner. Im Kirchenbuch erscheint bereits schon 1663 Hans Ehnig als Hüfner. Hierzu wollen wir noch erwähnen, daß von 1663 - 1836 von 13 Hüfnern geschrieben steht. Dies sind: Hans Ehnig, Christian Springer, Johann (Gottfried) Georg Bösigk, Hans-Georg Vetter, Andreas Vetter, Daniel Vetter, Jakob Salomon, Christian Mieth, Johann Armanns, Karl Friedrich Henkel, Hannemann, Christlieb Johann Krüger. Hier sei noch erwähnt, daß im Jahre 1873 die Hüfnerschaft als Genossenschaft bestätigt wurde.

Was sollen wir darunter verstehen? Zur Erklärung soll folgendes gesagt werden:
die Bezeichnung "Hüfner” stammt von dem alten Ackermaß "Hufe”, 1 Hufe Land umfaßte -von Ort zu Ort nach den Bodenqualitäten verschieden 7 — 15 ha.
Hufe oder Hube, ein Ackerstück, das für eine Familie ausreicht und von ihr bewirtschaftet werden kann; Größe 20 - 40 Morgen. Der Besitzer einer Hufe heißt Hüfner oder Hube.

So weit die einleitenden Gedanken der damaligen Chronisten, jetzt aber zu den beigefügten Abschriften der „Originaldokumente“ aus den Separationsverhandlungen:

Einleitung



Die so genannte Eichenheide liegt im Torgauer Kreise, des Regierungsbezirkes Merseburg und in der königlichen Forst Annaburg, unweit des Dorfes Naundorf. Dieselbe war früher ein königliches Forstgrundstück, im Jahre 1828 aber requirierten die Einwohner des Dorfes Naundorf mit Ausschluß des Windmüllers Carl Göbler des Häuslers Gottfried Enigk und der Häusler Wittwe Lehmann geborene Dubrow die Eichenheide, und wurde letztere von den Besitzern als gemeinschaftliche Hütung benutzt. Am 2. April 1827 provorirte der Häusler Gottfried Roick aus Naundorf auf Teilung dieses Gemeindegrundstückes. Diesem Antrage sind später die übrigen Interessenten beigetreten.

Unter Leitung des, von der königlichen General-Commission der Provinz Sachsen mit der Regulierung dieser Sache beauftragten Commissions, Oekonomie, Commissieurs Heinrich in Torgau ist die beantragte Auseinandersetzung völlig zu Stande gekommen und mit nachfolgenden Paragraphen enthaltene Rezeß zwischen den Interessenten geschlossen. Diese sind:

1. der Richter und Hüfner Friedrich Enigk 
a) als Besitzer des Hufengutes Nr. l
b) als Besitzer des Häuslerwesens
2. der Hüfner Gotthelf Roick, 
   als Besitzer des Hufengutes Nr. 1 a
3. der Hüfner Hans George Goßmam 
   als Besitzer des 
   2 Hufen - Freisassengutes Nr. 1 b
4. der Hüfner und Gastwirt Christine Krüger 
   als Besitzer des 
   2 Hufengutes und Schenkgutes Nr. 2
5. der Hüfner Christian Siemann 
   als Besitzer des 1 Hufengutes Nr. 3
6. der Hüfner Christian Enigk - Gottlob Jehsert 
   als Besitzer des 1 Hufengutes Nr. 3 a
7. der Hüfner Christian Schmager 
   als Besitzer des 2 Hufengutes Nr. 4
8. der Hüfner Gottfried Vetter 
   als Besitzer des 1 Hufengutes Nr. 5
9. der Hüfner Christian Springer 
   als Besitzer des 1 Hufengutes Nr. 5 a
10.der Hüfner Gottlieb Hannemann 
   als Besitzer des 1 Hufengutes Nr. 6
11.der Hüfner Gottfried Hannemann 
   als Besitzer des 1 Hufengutes Nr. 6 b
12.der Hüfner Gottfried Witte 
   als Besitzer des 1 Hufengutes Nr. 7
13.der Hüfner Gottlob Köhler 
   als Besitzer des 1 Hufengutes Nr. 8
14.der Hüfner Gottlieb Lehmann 
   als Besitzer des 1 Hafengutes Nr. 8b 
15.der Christian Mieth als Besitzer 
   des 2 Hufengutes Nr. 9
16.der Hüfner Christian Enigk 
   als Besitzer des 2 Hufengutes Nr. 10
17.der Gärtner Christian Zimmermann 
   als Besitzer des Gartengutes Nr. 17   
18.der Gärtner Christoph Donath 
   als Besitzer des Gartengutes Nr. 22
19.der Gärtner Carl Enigk 
   als Besitzer des Gartengutes Nr. 24
20.der Gärtner Gottlob Thinius 
   als Besitzer des Gartengutes Nr. 15
21.der Gärtner Gottlieb Luederitz 
   als Besitzer des Gartengutes Nr. 12
22.der Gärtner Gottfried Berger 
   als Besitzer des Gartengutes Nr. 14
23.der Gärtner Gottfried Hellbig 
   als Besitzer des Gartengutes Nr. 11
24.der Gärtner Christian Großmann 
   als Besitzer des Gartengutes Nr. 21
25.der Gärtner Friedrich Vogel 
   als Besitzer des Gartengutes Nr. 20
26.der Gärtner Gottlieb Jehsert 
   als Besitzer des Gartengutes Nr. 23
27.der Gärtner Andreas Theilemann 
   als Besitzer des Gartengutes Nr. 18
28.der Gärtner Christian Vetter 
   als Besitzer des Gartengutes Nr. 13
29.der Gärtner Friedrich Schwarze 
   als Besitzer des Gartengutes Nr. 19
30.der Neubauer Gottfried Steyland 
   als Besitzer des Neubauerngutes Nr. 27
31.der Neubauer Friedrich Lehmann 
   als Besitzen des Neubauerngutes Nr. 28
32.der Gärtner Gottlob Bernhardt 
   als Besitzer des Gartengutes Nr. 16
33.der Gärtner Gottfried Seydel 
   als Besitzer des Gartengutes Nr. 11
34.der Häusler Gottlieb Bachmann 
   als Besitzer des Häuslerwesen Nr. 37
35.der Häusler Gottfried Seydel 
   als Besitzer der Häuslerstelle Nr. 22
36.die Witwe Jahn, Sophie geborene Ackermann 
   als Besitzerin des Neubauerngutes Nr. 29
37.der Neubauer Heinrich Müller 
   als Besitzer des Neubauerngutes Nr. 26
38.der Neubauer Christian Dieke 
   als Besitzer des Neubauerngutes Nr. 31
39.der Neubauer Andreas Bielack 
   als Besitzer des Neubauerngutes Nr. 25
40.der Schmiedemeister Carl Moßdorf 
   als Besitzer des Schmiedeetablissements
41.der Häusler Christian Hannemann 
   als Besitzer des Häuslerwesens Nr. 35
42.der Gottlob Wille 
   als Besitzer des ehemaligen Schulhauses
43.der Häusler Christian Wille 
   als Besitzer der Häuslerwohnung Nr. 34
44.der Häusler Gottfried Theilemann 
   als Besitzer des Eichhauses vom Gartengut Nr. 18
45.der Häusler Gottlieb Enigk 
   als Besitzer der Hauslerstelle Nr. 33
46.der Häusler Gottfried Graefe 
   als Besitzer des Häuslerwesens Nr. 36
47.Christian Lehmann 
   als Besitzer des Eichhauses vom Gartengute Nr. 18
48.die Schule in Naundorf, 
   vertreten durch den Schullehrer 
   Gottfried Herrmann in Naundorf
49.der Häusler Gottlieb Boehme 
   als Besitzer des Hauses Nr. 11 a
50.der Häusler Gottlieb Jahn 
   als Besitzer des Häuslerwesens Nr. 39
51.der Häusler Witwer Lehmann 
   als Besitzer der Häuslerstelle Nr. 13 a
52.der Häusler Christian Hanisch 
   als Besitzer der Häuslerstelle Nr. 16 a
53.der Häusler Gottlieb Steyland 
   als Besitzer des Hauses Nr.
54.die Witwe Lottenberger, Rosine geborene Steyland 
   als Besitzerin des Häuslerwesens Nr.
55.der Neubauer Gottfried Roick 
   als Besitzer des Neubauerngutes Nr. 30
56.der Häusler Gottfried Enigk 
   als Besitzer des Häuslerwesens Nr.

von welchen die ad 40, 42, 48 und 56 aufgeführten Beteiligten nur Hütungsberechtigte, die übrigen aber Eigentümer der Eichenheide sind.

Der Legitimation der Interessenten wird in der Bestätigungs-Urkunde Erwähnung geschehen.


§ 1

Die Verhältnisse vor der Auseinandersetzung
und Gegenstand der Auseinandersetzung

Schon früher als die Eichenheide noch ein königliches Forstgrundstück war, stand den Eingangs aufgeführten Interessenten ein Hütungsrecht darin zu und mußten sie dafür eine alljährliche Getreideabgabe von 1 Winsgel (Inhalt ?) 11 Scheffel (1 Scheffel in Preußen = 54,96 1, in Bayern = 222,96 1) 9 5/8 Metzen (1 Metze = 1/16 Scheffel) Weidehafer an das königliche Rentamt Annaburg entrichten und seit der Zeit, wo dieselben die Forstparzellen käuflich erworben haben, sind sie mit dem königlichen Forstfiskus dahin übereingekommen, daß obige Getreideabgabe bis auf 17 Scheffel 12 13/16 Metzen Weidehafer verändert wurde.

Seit dem Ankäufe dieses Grundstückes ist dasselbe, wie schon gesagt, als Hütung genutzt und war ein jeder Beteiligte berechtigt, gewisse Viehstellen zu benutzen und zwar jeder volle Mann 16 Stellen, jeder halbe Mann 8 Stellen, jeder 1/4 Mann 4 Stellen, jeder 1/8 Mann 2 Stellen und jeder 1/16 Mann 1 Stelle und nach diesem Verhältnisse wird auch die obengedachte Getreideabgabe abgeführt. Es wird von diesen Mannschaften weiter unten im § 5 noch näher die Rede sein.


§ 2

Zweck dieser Auseinandersetzung


Diese Auseinandersetzung bezweckte:

1. die Aufhebung der gemeinschaftlichen Hütung
2. die Verteilung des Hütungsrevieres selbst und bei dieser Gelegenheit
3. zur Verbesserung der Schulstelle die Umtauschung der in Naundorfer Flur belegenen Schulwiese mit Grundstücken auf der Eichenheide


§ 3

Vermessung der Eichenheide

Die Eichenhaide ist von dem vereideten Feldmesser Sitzmann in Düben behufs dieser Auseinandersetzung vermessen und von dem bestallten Kreis Erniteur Schlauch in Dommitzsch und dem Erniteur Pleße in Prettin, dessen spezielle Vereidigung die Interessenten nicht weiter verlangt haben, bonitiert.

Dies Hütungsrevier grenzt mit der königlichen Forst und den so genannten Erbwiesen, den auswärtigen Grenznachbarn ist von bevorstehender Vermessung Kenntnis gegeben und ihnen überlassen, der Aufnahme der Grenzen beizuwohnen. Sie sind auch erschienen, und mit den Naundorfer Interessenten einverstanden gewesen, daß die äußeren Grenzen unstreitig sind.

Sämtliche Interessenten haben die Vermessung und Ernitierung überall und ausdrücklich als richtig anerkannt.

Dasselbe gilt von der Sparte und von dem Vermessungs- und Ernitierungs-Reguter.

Der Grund der Boden auf der Eichenheide besteht aus Sand, welcher an den nahesten Stellen mit eisenhaltigen Lehm gemischt ist, die Lage des Revieres ist im Ganzen eben zu nennen, doch finden sich zur Wiese eignen, andere höher belegene Blecke, die sich zu Acker umschaffen lassen, und deshalb man bei der Eonitirung 2 Hauptboden Abteilungen; trocknen hohen Boden und tiefen nassen Erden annahm und fanden sich beim trocknen Erden neun beim nassen Erden sieben Eonitierungsklassen vor, deren Erwähnung geschehen wird.


Der Flächeninhalt der Eichenheide ist im allgemeinen folgender:

1. Hütung Bezeichnungen unleserlich
2. Unland Bezeichnungen unleserlich


§ 4

Ausgleichsätze

Der Werth der Hütung ist unter Vermittlung des Commissars von den Interessenten selbst festgestellt und ein Capitalvertrag pro Morgen angenommen,

a) bei der Hütung auf dem trockenen Erden

Namen und Größenangabe



§ 5

Theilnehmungsrechte Maaß und Verhältniß der Theilnahme

1. Das Maaß der Theilnahme an der Eichenheide richtet sich, 
wie schon im § 1 erwähnt ist, nach Mannschaften respektive der vorzutreibenden berechtigten Stückzahl Vieh und ist festgestellt, 
daß der volle Mann berechtigt ist, 16 Stellen aufzutreiben. 
Hierbei kommen in Frage: Namen usw.



Separations Receß von Naundorf

Der in der Ausfertigung hier eingeheftete zwischen den innen genannten Besitzern und Hütungsberechtigten der so genannten Eichenheide bei Naundorf, Richter und Hüfner Friedrich Enigk zu Naundorf und Consorten über:

 a) die Aufhebung der gemeinschaftlichen Hütung auf der Eichenheide

 b) die Verteilung des Hütungsrevieres selbst und

 c) die Umtauschung der in der Naundorfer Flur belegenen Schulwiese 
    gegen Grundstücke auf der Eichenheide

unterm 18. Mai 1841 abgeschlossen und reszections am 18. und 29. Mai 1841 vollzogenen Receß, wird mit der aus den §§ 205 und 171 der Verordnung vom 20. Juni 1817 entnommene Belehnung: daß bei der unterzeichneten General-Commission aber nur binnen Jahresfrist, vom Empfange desselben angerechnet, demnächst aber bei den gewöhnlichen Gerichten, nachgesucht werden kann, und daß insoweit darüber im Rezesse nicht bestimmt worden.

1. wegen der nach der Auseinandersetzung von den Nachbarn 
   einander zu verstattenden Wege und Teiche,

2. wegen der Gräben zur Ent- und Bewässerung der Grundstücke,

3. wegen der Benutzung der Gewässer zu Viehtränken

4. wegen der Lehm, Sand und Mergel Gruben

5. wegen der Einhegungen

6. wegen der Vergütung des Düngungszustandes

7. wegen des Kostenpunktes


innerhalb Jahresfrist vom Tage des Empfanges dieses Rezesses angerechnet, noch eine Nachverhandlung mit eben der Wirkung stattfindet, als ob die Sache sich noch in derselben Lage befände, worin sie zur Zeit der Auseinandersetzung war, hierdurch bestätigt.

Urkundlich unter der General-Commission größeren Insiegel und gewöhnlicher Unterschrift ausgehändigt.

Gegeben zu Naundorf am 23. October 1841


Königlische General-Commission der Provins Sachsen



Unterschriften

 

Rezeß

betreffend die Aufhebung der Berechtigungen der Hof- und Hausbesitzer zu Naundorf in den Königlichen Forstrevieren Annaburg, Thiergarten und Rosenfeld.
Gem. Theil. littr. A N 233 speo 34 und Abl. littr. K N Nr 396







Einleitung

Auf bestimmten Theilen der im Kreise Torgau des Regierungsbezirk Merseburg belegenen, die Oberförstereibezirke Annaburg. Thiergarten und Rosenfeld (sonst Züllsdorf) bildenden Königlichen Forstreviere standen den Besitzern des allodifilirten Ganzleilehngutes, sowie den Hof- und Hausbesitzern einschließlich der Schule Naundorf im Kreise Torgau, jedoch mit Ausschluß der in Naundorf noch vorhandenen Kirche, des Armenhauses, des Spritzenhauses und der nach dem Jahre 1862 errichteten Neuhäuslerstellen verschiedene Berechtigungen zu, über deren Ablösung zwischen:


1. dem Königlichen Forstfiskus vertreten durch die Königliche Regierung Merseburg, als Besitzer der belasteten Forstreviere,

2. den im § 6 dieses Rezesses genannten Berechtigten, als Besitzern der bei ihren Namen aufgeführten Grundstücke in Naundorf der nachstehende Rezeß abgeschlossen wird.

Diese Auseinandersetzung ist in Gemäßheit des § 109 des Gesetzes vom 2. März 1850 zur Ermittelung unbekannt gebliebener Interessenten und zur Feststellung der Legitimation öffentlich bekannt gemacht, es hat jedoch in Folge dessen Niemand unbekannte Ansprüche angemeldet.





§ 1

Verhältnisse vor der Auseinandersetzung

In den Bezirken der Königlichen Oberförsterei Annaburg und Thiergarten und in den Bezirken der Königlichen Oberförsterei Rosenfeld (sonst Züllsdorf) welche zusammen die so genannte Annaburger Haide bilden, standen neben den Berechtigten zu Naundorf noch einer großen Anzahl anderer Ortschaften Servitutenutzungen zur Hütung, Streu, Gräserei, zur Mastnutzung und zum Eicheln schlagen, sowie Holzberechtigungen der verschiedensten Art zu, deren Aufhebung in Folge Provocation des Königlichen Forstfiskus vom 8. April 1855 mittelst eines und desselben Verfahren erfolgt ist, das Resultat dieses Verfahrens hinsichtlich dieser übrigen Berechtigten wird jedoch durch besondere Rezesse urkundlich gemacht.

Dem im § 6 aufgeführten Berechtigten zu Naundorf stand auf bestimmten Theilen der Reviere Annaburg und Thiergarten das Recht zur Entnahme von Waldstreu, zur Erholung von kiefernen Stöcken, sowie zur Erholung von Raff-, Lese- und Hackholz, trockenen Stangen und von Abraum aus den Klafterschlägen, außerdem aber den Besitzern des allodifizirtenKanzleilehngutes zu Naundorf noch besonders die Berechtigung zur Erholung von Raff-, Lese und Hackholz aus der Annaburger Haide zu.

Ferner hatten die Besitzer der Hüfner- und Gartnergüter zu Naundorf alljährlich aus der Königlichen Annaburger Haide 27 Stck. so genannte Stege- oder Steckbäume zu empfangen.

Den auf die Gewährung von Faschinen zu Dammbauten Seitens der Berechtigten zu Naundorf gegen den Königlichen Forstfiskus gerichteten Anspruch, haben sich die ersteren geltend zu machen vorbehalten.



§ 2

Servitutsberechtigten zu Naundorf hatten und zwar:


A) für die Streunutzung die beiden Freihüfner 
   (Besitzer des allodifizirten Kanzleilehngutes zu Naundorf) 
   die Hüfner und Gärtner daselbst jeder alljährlich 
   1 , 11 , 11, 
   jeder Neubauer und Althäusler jährlich 
   11 11 
   (nach den Ziffern gesetzte Buchstaben 
   sind unbekannt und unleserlich) 

B) für die Brennholznutzungen die Hüfner, 
   jedoch ohne die beiden Freihüfner, die Gärtner, 
   Neubauer und Althäusler zusammen.
   a) eine feste sogenannte Lesehaferrente im Betrage 
      von jährlich 3 25 6 
      (Buchstaben s. o. die Anmerkung)
   b) eine nach dem Martini-Marktpreise des Hafers 
      in der Stadt Torgau zu regulirende 
      sogenannte Lesehafer Rente
      für 34 Scheffel 
          15 78/128 Metzen Berliner Maß Hafer, 
      für welche eine Jahresrente zum Geldwerte 
      von 30 3 6 (s.o.) stiputirt worden ist.
      (Scheffel Berliner Maß = 54,96 1 - Metze = 1/16 Scheffel)

C) für jeden Steckbaum alljährlich eine baare Geldabgabe 
   von 3 Sgl 10 1/4 (?) als Gegenleistung 
   an den Königlichen Forstfiskus zu entrichten


§ 3

Zweck der Auseinandersetzung

Die im § 1 angebenen Berechtigungen, sowie die im § 2 bezeichneten Gegenleistungen werden aufgehoben, diejenigen 17 Scheffel 11 85/128
Metzen Berliner Maß Weidehafer dagegen, welche die Interessenten zu Naundorf für den von ihnen erworbenen Theil fiskalischen Eichenhaide an den Königlichen Forstfiskus zu gewähren haben, werden auch künftig fortentrichtet.


§ 4

Art der Auseinandersetzung

Auseinandersetzung ist dergestalt erfolgt, daß 

A 1
den Servitutberechtigten zu Naundorf für den commissarisch ermittelten respectiven vergleichsweise festgestellten Werth ihrer im 
§ 1 erwähnten Streu, Stock und Brennholz Nutzungen unter Compensation der im § 2 als A und B bezeichneten Geldabgaben eine Gesamt Rente im Betrage von 484 1 (s.o.)
A 2
den beiden Besitzern des sog. Kanzleilehngutes zu Naundorf für die besondere Brennholznutzung des letzteren jedem eine Rente von 10 zusammen 20 (s.o.)

B
den beiden Freihüfnern (Besitzer des getheilten sog. Kanzleilehngutes) den Hüfnern und Gärtnern zu Naundorf für den Wegfall der sogenannten Stege- oder Steckbäume unter Compensation der betreffenden im § 2 ad C bezeichneten Gegenleistung vergleichsweise ein Rentenbetrag von 3 (s.o.) für jeden Steckbaum und für die fortgefallenen 27 Steckbäume eine Gesamtrente von 81 (s.o.)

als Entschädigung Seitens des Königlichen Forstfiskus gewährt worden ist.

Die darüber abgeschlossenen Vergleiche sind für den Königlichen Finanz, Forstfiskus von dem Königlichen Finanz Ministerium laut der in extractweiser beglaubigter Abschrift diesem Rezesse angehängten Respripte vom 25. Maerz 1866, 26. April und 23. November 1869 ausdrücklich genehmigt.





§ 5
Specielle Vertheilung der stipulirten Gesamtabfindnng



Den Beteiligten zu Naundorf nach Maßgabe der zwischen denselben getroffenen Vereinbarungen respective nach Maßgabe der dieserhalb ergangenen 3 Erkenntnissen der Königlichen General Commission zu Merseburg vom 6. December 1867 respective 7. Juni 1872 und des Königlichen Revisiones Collegium für Landes- Cultur- Sachen zu Berlin vom 23. December 1870 respective 3. Januar 1873 speziell vertheilt.

Die im Laufe des Verfahrens streitig gewordene Klage, ob die Streu-, Stock und Brennholzberechtigungen der Hof- und Hausbesitzer zu Naundorf als Interessentenvermögen oder als Gemeindegliedervermögen anzusehen seien, hat im Wege des Vergleichs ihre Erledigung gefunden, demzufolge die Nutzungsberechtigten mit Ausschluß der Schule zu Naundorf den 15. Theil der stiputirten Gesammtentschädigungens Rente sub A 1 im § 4 an die Gemeinde Naundorf als eigentliches Coporationsvermögen abgetreten haben, wogegen Seitens der Corporation der Rest der Gesamtabfindungsrente den Grundbesitzern als mit deren Besitzungen verbundenes Privatvermögen zugestanden ist. Die der Gemeinde Naundorf danach zugefallene Abfindungsrente ist auf überhaupt 31 24 Spl 11 (s.o.) jährlich festgestellt. 
Sämmtliche Servitutberechtigte (Servitut = Nutzungs- und Gebrauchsrecht, die ein anderer besitzt) zu Naundorf haben die ihnen zugefallenen Abfindungsrenten auf Grund des Artikels 8 des Zusatzgesetzes zur Gemeinheitstheilung, Ordnung vom 2. Maerz 1850 gekündigt und dieselben zum 20 fachen Betrage von dem Königlichen Forstfiskus entschädigt erhalten.


§ 6 

Spezielle Abfindung

Welche Rente respective Capital Abfindung hiernach jedem einzelnen Servitutberechtigte Grundstücke zugefallen ist, ergiebt die nachstehende tabellarische Zusammenstellung. Es haben erha1ten:

1. die Schule zu Naundorf 
   — Königlisches Patronats — 
   das Schulhaus mit Zubehör
2. die Gemeindekasse daselbst, 
   als Dotation § 5 dieses Rezesses
3. der Erbrichter Hermann Böttcher
   daselbst, das zu Naundorf belegene, 
   unter Nr 1 im Hypothekenbuche 
   eingetragene Richtergut.
4. Johann Christian Gotthelf Roick daselbst,
   das zu Naundorf belegens, unter Nr 2 
   im Hypothekenbuche eingetragene Zweihufengut 
   (die Hälfte des sog. freien Allodialguts Nr 15)
5. der Kaufmann Moritz Knie, zu Herzberg, 
   früher Johann George Goßmann zu Naundorf, 
   die ideelle Hälfte des zu Naundorf unter
   Nr. 15 eingetragen gewesene Allodialguts 
   (gänzlich dismembrirt)  
6. Gottlieb Leberecht Enigk zu Naundorf, 
   das zu Naundorf belegene unter Nr 14 
   im Hypothekenbuche eingetragene Hufengut
7. Johann Ernst Thinius daselbst, 
   das zu Naundorf belegens unter Nr 18 
   im Hypothekenbuche eingetragene Gartengut
8. Johann Christian Mieth zu Naundorf, 
   das zu Naundorf belegene unter Nr 35 
   im Hypothekenbuche eingetragene Zweihufen- und Freigut
9. Johann Christian Friedrich Wilhelm Schmager daselbst, 
   als Besitzer des Grundstückes und 
   der Getreidehändler August Hentschel 
   im Gemeinschaft mit dem 
   Fleischermeister Wilhelm Krüger zu Herzberg, 
   als Vorbesitzer und Eigenthümer der 
   Capital Abfindungen das halbe Gehöft 
   aus dem Gute Nr 23 Naundorf bestehend 
   Wohnhaus Stall und halben Hof und Garten 
   und verschiedene Feldgrundstücke 
   (Vol.III. Pag. 389 Fol.32 Acta 233) 
9b.Johann Ernst Springer zu Naundorf, 
   die Hälfte des Rastgutes Nr 23 Naundorf
10.der Gärtner Johann Gottlob Friedrich Wilhelm Scheibe,
   und seine Ehefrau Johanne Sophie geborene Hellwig 
   zu Naundorf, das zu Naundorf belegene unter Nr 4 
   im Hypothekenbuche eingetragene Gärtnergut
11.Johann Karl Friedrich Hanke daselbst, 
   das zu Naundorf belegene unter Nr 6 
   im Hypothekenbuche eingetragene Gartengut 
12.Johann Gottfried Berger daselbst, 
   das zu Naundorf belegene unter Nr. 7 
   im Hypothekenbuche eingetragene Gartengut
13.die verehelichte Gottfried Zimmermann Johanne 
   Christiane verwitwet gewesene Krüger 
   geborene Vetter zu Naundorf, das zu Naundorf
   belegene unter Nr 8 
   im Hypothekenbuche eingetragene Zweihufen und
   Erbschenkgut
14.der Stellmachermeister Wilhelm Lahmann daselbst, 
   das zu Naundorf belegene unter Nr 10 
   im Hypothekenbuche eingetragene Neubauerhaus
15.die Wittwe Enigk Johanne Rosine geborene Kettmann 
   daselbst wieder verehelicht Johann Carl Pietzner 
   jetzt Johann Christian Ehnigk, 
   das zu Naundorf belegene unter Nr 15 
   im Hypothekenbuche eingetragene Einhufengut
16.Erdmann Richter und dessen Ehefrau Johanne Christiane 
   geborene Bernhardt zu Naundorf jetzt der erstere allein, 
   das zu Naundorf belegene unter Nr 16 b 
   im Hypothekenbuche eingetragene Gartengut
17.der Webermeister Johann Christian Hanitzsch und 
   dessen Ehefrau Johanne Rosine geborene Hebold daselbst, 
   das zu Naundorf belegene
   im Hypothekenbuche eingetragene Haus
18.der Schumachermeister Christian August Böhme daselbst, 
   das zu Naundorf unter Nr 5 
   im Hypothekenbuche eingetragene Haus
19.Gottfried Belling zu Naundorf 
   jetzt Karl Müller und Ehefrau Emilie geb. Belling, 
   das zu Naundorf belegene unter Nr 9 
   im Hypothekenbuche eingetragene Neubauergut
20.Friedrich Christian Lehmann daselbst, 
   das zu Naundorf belegene unter Nr 11 
   im Hypothekenbuche eingetragene Neubauergut
21.die Witwe des Johann Heinrich Vetter Johanne Wilhelmine 
   geborene Lehmann daselbst, 
   das zu Naundorf belegene unter Nr 12 
   im Hypothekenbuche eingetragene Haus 
22.Johann.Gottfried Vetter zu Naundorf, 
   das zu Naundorf belegene unter Nr 13 
   im Hypothekenbuche eingetragene Gartengut
23.der Webermeister Johann Gottlieb Bachmann daselbst, 
   das zu Naundorf belegene unter Nr 19 
   im Hypothekenbuche eingetragene Neubauergut
24.Johann Gotthelf Lorenz und Ehefrau, 
   Alwine Erhestine geborene Bielack daselbst, 
   das zu Naundorf belegene unter Nr 20 
   im Hypothekenbuche eingetragene Gartengut
25.der Christian Friedrich Proschwitz zu Naundorf, 
   das zu Naundorf belegene unter Nr 21 
   im Hypothekenbuche eingetragene Gartengut
26.der Oeconom Gottfried Vetter daselbst, 
   das zu Naundorf belegene unter Nr 22 
   im Hypothekenbuche eingetragene Einhufengut
27.Carl August Schmager daselbst, 
   das zu Naundorf belegene 
   im Hypothekenbuch eingetragene Zweihufengut
28.Johann Gottlob Bindrich zu Naundorf, 
   das zu Naundorf belegene unter Nr 25 
   im Hypothekenbuche eingetragene Einhufengut
29.Johann Gottfried Hannemann junor daselbst, 
   das zu Naundorf belegene unter Nr 26 
   im Hypothekenbuche eingetragene Halbhufengut
30.Gottfried Theilemann daselbst, 
   das zu Naundorf belegene unter Nr 27 
   im Hypothekenbuche eingetragene Gartengut
31.Gottfried Gräfe zu Naundorf, 
   das zu Naundorf belegene unter Nr 28 
   im Hypothekenbuche eingetragene Haus
32.Christian Lehmann daselbst, 
   das zu Naundorf belegene unter Nr.39 
   im Hypothekenbuche eingetragene Haus
33.Johann Gottfried Witte daselbst, 
   das zu Naundorf belegene unter Nr.30 
   im Hypothekenbuche eingetragene Hufegut     
34.der Gärtner Gottfried Glück und dessen Ehefrau Johanne 
   das zu Naundorf belegene unter Nr 31
   im Hypothekenbuche eingetragene Gärtnergut
35.Johann Gottlieb Oertel daselbst,
   das zu Naundorf belegene unter Nr 32
   im Hypothekenbuche eingetragene Neubauergut
36.Gottlob Köhler daselbst, 
   das zu Naundorf belegene unter Nr 33 
   im Hypothekenbuche eingetragene Einhufengut
37.Gottfried Bösigk zu Naundorf, 
   das zu Naundorf belegene unter Nr 34
   im Hypothekenbuche eingetragene Einhufengut
38 der Gärtner Christian Donath jun daselbst, 
   das zu Naundorf belegene unter Nr 35 
   im Hypothekenbuche eingetragene Gärtnergut
39.Witwe Wilhelmine Seidel geb. Blüthgen daselbst 
   anderweit verehelicht Ernst Vogel, 
   das zu Naundorf belegene unter Nr 37 
   im Hypothekenbuche eingetragene Neubauerhaus
40.die verehelichte August Lutze Johanne Christiane 
   geborene Ehnigk verwitwet gewesene Kirsten 
   und deren Kinder I. Ehe
   1.Emilie jetzt verehelicht Friedrich Müller, 
   2.Ernestine Wilhelmine, 
   3.Friederike Amalie, 
   4.Johanne Christiane, Geschwister Kirsten 
   ad 1, 2 und 3 majorenn ad 4 minorenn und 
   bevormundet durch den Zimmergesell Gottlieb Goßmann 
   zu Naundorf, 
   das zu Naundorf belegene unter Nr 38 
   im Hypothekenbuche eingetragene Haus
41.die verehelichte Vogel Hanne Rosine 
   verwitwet gewesen Schaaf geborene Born zu Naundorf 
   jetzt Johann Friedrich Vogel, 
   das zu Naundorf belegene unter Nr 39 
   im Hypothekenbuche eingetragene Gärtnergut
42.Christian Gottlieb Berger zu Naundorf, 
   das zu Naundorf belegene unter Nr 40 
   im Hypothekenbuche eingetragene Neubauerhaus
43.der Weber Johann Friedrich Müller daselbst, 
   das zu Naundorf Belegene unter Nr 41 
   im Hypothekenbuche eingetragene Neubauerhaus
44.Johann Christian Großmann daselbst, 
   das zu Naundorf belegene unter Nr. 42 
   im Hypothekenbuche eingetragene Gartengut
45.der Gärtner Friedrich Wilhelm Müller 
   zu Naundorf und dessen Ehefrau 
   Johanne Christiane geborene Jähsert, 
   das zu Naundorf belegene unter Nr 43 
   im Hypothekenbuche eingetragene Gartengut
46.die verehelichte Schladitz zu Uebigau, 
   das zu Naundorf belegene unter Nr 44 
   im Hypothekenbuche eingetragene Zweihufengut, 
   jetzt ein Restgut
47.der Leineweber Gottfried Gehlsdorf daselbst, 
   das zu Naundorf belegene unter Nr 44/45 
   im Hypothekenbuche eingetragene Neubauergut
48.Johann Christian Wille zu Naundorf, 
   das zu NaUndorf belegene unter Nr 46/45 
   im Hypothekenbuche eingetragene Althäuslerstelle
49.Karl Moosdorf junor daselbst, 
   das zu Naundorf belegene unter Nr 46 
   im Hypothekenbuche eingetragene Neuhäuslerstelle
50.Johann Gottfried Wille daselbst, 
   das zu Naundorf belegene unter Nr 47/54 
   im Hypothekenbuche eingetragene Althäuslerstelle
51.der Handarbeiter Heinrich Skirl zu Naundorf, 
   das zu Naundorf belegene unter Nr 47 
   im Hypothekenbuche eingetragene Haus
52.Gottlieb Ackermann daselbst, 
   das zu Naundorf belegene unter Nr 47/54 
   im Hypothekenbuche eingetragene Haus
53.Christian Hahndorf und dessen Ehefrau Rosine 
   geborene Flehmig daselbst, 
   das zu Naundorf belegene unter Nr. 48 a 
   im Hypothekenbuche eingetragene Haus
54.Gottlob Kleinschmager und Ehefrau Rosine 
   geborene Wilde zu Naundorf, 
   das zu Naundorf belegene unter Nr 48 b 
   im Hypotnekenbuche eingetragene Haus
55.Carl Gottlieb Barth daselbst, 
   das zu Naundorf belegene unter Nr 51 
   im Hypothekenbuche eingetragene Haus mit Windmühle
56.Gottlob Kuitzsch und Ehefrau Johanne Rosine 
   geborene Jahn daselbst, 
   das zu Naundorf belegene unter Nr 52 
   im Hypothekenbuch eingetragene Haus
57.Traugott Koppe und Ehefrau Johanne Christiane 
   geborene Seydel zu Naundorf, 
   das zu Naundorf unter Nr 58 
   im Hypothekenbuche eingetragene Neubauergut
58.Johann Gottfried Trebeljahr und dessen 
   Ehefrau Johanns Sophie geborene Wille daselbst 
   jetzt erstere allein, 
   das zu Naundorf belegene unter Nr 59 
   im Hypothekenbuche eingetragene Haus
59.Friedrich August Lehmann daselbst, 
   das zu Naundorf belegene unter Nr 60 
   im Hypothekenbuche eingetragene Haus
60.Gottlieb Noack zu Naundorf, 
   das zu Naundorf belegene unter Nr 65 
   im Hypothekenbuche eingetragene Haus
61.Johann Gottfried Mattick junor daselbst, 
   das zu Naundorf belegene unter Nr 68 
   im Hypothekenbuche eingetragene Haus
62.die Witwe Scirl Johanne Rosine geborene Müller 
   verwitwete gewesen Steilandt daselbst, 
   das zu Naundorf belegene unter Nr 69/57 
   im Hypothekenbuche eingetragene Haus
63.August Wilhelm Müller zu Naundorf, 
   das zu Naundorf belegene unter Nr 71 
   im Hypothekenbuch eingetragene Haus
64.Johann Christian Bachmann daselbst, 
   das zu Naundorf belegene unter Nr 72 
   im Hypothekenbuche eingetragene Haus
65.der Sattlermeister Johann Christian Berger daselbst, 
   das zu Naundorf belegene unter Nr 79 
   im Hypothekenbuche eingetragene Haus
66.der Leinewebermeister Johann Christian Bernhardt 
   zu Naundorf, das zu Naundorf belegene unter Nr 83 
   im Hypothekenbuche eingetragene Haus
67.der Scamiedemeister Gottfried Müller daselbst, 
   das zu Naundorf belegene unter Nr 84 
   im Hypothekenbuche eingetragene Haus
68.die verehelichte Krengel Johanne Rosine 
   geborene Köhler verwitwete gewesene Bunick daselbst, 
   das zu Naundorf belegene unter Nr 85/70 
   im Hypothekenbuche eingetragene Haus
69.Johann Gottlieb Ehnigk und dessen Ehefrau 
   Johanne Christiane geborene Jahn zu Naundorf, 
   das zu Naundorf belegene unter Nr 90 
   im Hypothekenbuche eingetragene Haus




Hier enden die Abschriften im Original, die Chronisten verweisen noch auf weiterführende Verhandlungen in diesem Zusammenhang.

Abschließend wäre noch zu sagen, daß weitere Verhandlungen am 9. October 1873 in Naundorf, am 10.10.1873 ebenfalls in Naundorf, weitere folgen in Liebenwerda und Berlin geführt.

Interessant ist es in der Separationsakte zu blättern, doch einmal wäre es zu ausschweifend alles zu übernehmen, hinzu kommt noch, daß die Schrift teils ganz unleserlich geworden ist. Dieser Separationsrezeß geht ebenfalls bis auf das Jahr 1841 zurück.
BERND HOPKE
ANNABURGER ORTSCHRONIST

AnnaOffice©2024-05-13

Quelle:

Zweite Chronistin Magda Miething; Chronik der Gemeinde Naundorf; 70iger Jahre, abschriftlich B. Hopke 2024-02-15;