Waldordnung

Waldordnungen des 15. Jh. – Die Nutzung der Auenwälder


Holz und Wasser waren die Energieressourcen bis ins 18. Jahrhundert hinein.
Unter den Werkstoffen, aus denen die Bedarfsgüter früherer Zeiten bis ins 19. Jahrhundert hinein gefertigt waren, nahm das Holz immer eine ganz herausragende Stellung ein.
Allein das Wohnhaus des einfachen Bürgers, aber noch mehr der Hof des Bauern war nicht das Werk eines Fachhandwerkers, sondern entstammte als eigentliches Hauswerk der Hand des in allerlei Holzarbeit durch die Überlieferung geschulten Hausvaters, in genossenschaftlicher Zusammenarbeit mit den Nachbarn. Ähnlich wie heute noch in den weiten Waldgebieten Rußlands und Skandinaviens müssen wir einen durch die größere Naturnähe geschulten Sinn für die technischen Eigenschaften dieses Baustoffes je nach Holzart, Baumteil und Wachstumsbedingungen annehmen. Mit sicherem Instinkt wählte man etwa Lärche für Haustüren, Sperriegel, Fensterläden und Windbretter, Kiefer für Konstruktionshölzer, zur Dielung und Schindeln, Zirbe für das Innere der Stube, Hasel oder Weide für die später aus Schmiedeeisen gefertigten Stützen der hölzernen Regenrinnen. Im Laubholzgebiet trat an die Stelle der genannten Nadelhölzer vorzugsweise die Eiche, ersatzweise auch die Buche heran. Im Allgemeinen versucht man, die sich gerade darbietenden Holzarten möglichst sachgemäß anzuwenden, woraus sich eine viel größere Mannigfaltigkeit in der Holzanwendung ergibt. Anders bei der heutigen Bauweise bei der die wenigen Nadelholzarten fast ausschließlich vorherrschen.
Als geschlossene verteidigungsfähige Siedlung auf begrenztem Raum wurde die Stadt nach bestimmtem Plan ursprünglich aus den bäuerlichen Haustypen der umgebenden Landschaft aufgebaut; die sich mit wachsender Berufsteilung und engerem Zusammenschluß änderten. Folge dieser Entwicklung ist die Auskragung der Geschosse am mittelalterlichen Fachwerkhaus — zugleich eine bessere Ausnutzung des beschränkten Bauplatzes. Aus dem Bedürfnis des städtischen Handels und Gewerbes nach geräumigen Lagern entstand das große Stadthaus mit vielstöckigem Speicher, an dem die Zimmermannskunst ihre höchste Blüte erreicht hat. Steinbauten traten im Bild der mittelalterlichen Stadt ursprünglich so vereinzelt auf, daß an ihnen bis heute die Bezeichnung „Steinernes Haus“ haftet. So sind uns aus dieser Zeit ja meist nur die Kirchen erhalten geblieben. Erst die verheerenden, immer wiederkehrenden Brandkatastrophen verdrängten allmählich die charaktervollen Großbauten der bürgerlichen Fachwerkhäuser aus dem Bild der Elsterniederung.

Der in der Elsterniederung liegend Auewald wurde und musste intensiv genutzt werden. So trieben die Bauern ihr Vieh hinein, damit es Eicheln, Bucheckern und andere Waldfrüchte fressen konnte, und holten das Laub als Einstreu heraus. Die umliegenden wachsenden Städte brauchten ständig Bauholz. Holzkohle und Holz waren die wichtigsten Brennstoffe. Mit Rinde deckten die Armen ihre Dächer, und Handwerker gewannen daraus die Ausgangstoffe für das Färben, denn das Tuchmachergewerbe war in den angrenzenden Städten vorherrschend. Die Glashütten benötigten Pottasche, die aus verbranntem Holz gewonnen wurde. Auch die Teer- und Pechbereitung verbrauchte nicht wenig Holz. Zur Gewinnung von 600 Kilogramm Salz z.B. werden neun Kubikmeter Brennholz benötigt.
Eine Reihe von Gewerben finden wir im Walde selber ansässig, und zwar da, wo Holz in solchem Überfluss war, dass es an andere Verbraucher nicht abgesetzt werden konnte. Wo heute längst die Köhlerei dem Gedächtnis des Volkes entfallen ist, erinnert noch der Kohlplatz, die Kohlgrube oder der Köhlersgraben an jene schwarzen Gesellen, welche die Holzkohle für mannigfaltige Zwecke in ihren Meilern gebrannt haben. So auch für die Eisenhütten, die oft selbst ihren Sitz im Walde hatten und als Kleinbetriebe weit verbreitet waren, wo sie den Raseneisenstein abbauten und weiter verarbeiteten. Vor allem durch die intensive Nutzung des Holzes als Energiequelle ab dem 15. Jahrhundert wurde unseren damaligen Menschen mehr und mehr bewusst, dass die Wälder dazu nicht ewig reichen würden.
Stellte am Anfang der Besiedelung der Wald noch ein Hemmnis dar, trennte der Wald und gab natürlichen Schutz, vor allem, wenn es sich dabei um sumpfiges Gelände handelte, so änderte sich das allmählich. Dieses Gelände blieb anfänglich unbebaut und ging auch nicht in Eigentum der Gemeinden und Rittersitze über. Diese Gebiete waren u.a. die Annaburger Heide, die Glücksburger Heide und der Schraden; sie wurden dann Eigentum des sich herausbildenden Staates, dem Kurfürstentum Sachsen.
Schraden heißt „Froschland“ – der Name verweist schon auf Feuchtland. Die Gegend mit diesem Namen lag ungefähr im heutigen Dreieck Bad Liebenwerda (Westen) – Lauchhammer (Nord-Osten) – Ortrand (Süd-Osten), sie liegt zwischen der Schwarzen Elster im Norden und der Pulsnitz im Süden. Der Schraden bildete früher einen undurchdringlichen Urwald, dessen Anzeichen noch in alten Stämmen im 19. Jh. zu finden war. Der Urwald hatte schon immer den Überschwemmungen getrotzt.
Die Kurfürsten von Sachsen nutzten ihn als Jagdgebiet, aber gegen besondere Abgaben wurden Nutzungsrechte (Holz-, und Weidegerechtigkeiten) an die anliegenden Gemeinden und Städte überlassen. So haben die Dörfer durch Holzschlagen und Wiesenbau an den Rändern diesen genutzt, die Stadt Meißen ihn als ungeheure „Holz- und Wildbretkammer“. An eine geregelte Waldwirtschaft dachte noch niemand. Oft genug wird einfach Raubbau betrieben. Zwischen Obrigkeit und berechtigten Anwohnern der Gegend muss es dadurch zum Streit kommen. Vom Kurfürsten wird die Klage erhoben:

„Der ganz übermäßigen und unpfleglichen Abholzung und Verödung des Waldes, daraus dann nicht allein uns von wegen Unserer Jagdwildbahnen, sondern auch der Untertanen zu Gröden, der Stadt Hayn u.a. Nachteil und Schaden erfolget, auch zu besorgen ist, dass in wenigen Jahren – wenn dieser Unordnung nicht gesteuert werden sollte – alle Hülfe aus solchem Walde abgehen würde“.

Aus diesem Grunde wird vom Kurfürsten August am 09.02.1566 eine Holzordnung im Schraden erlassene. Sie muss nicht gerade auf viel Verständnis seitens seiner Untertanen gestoßen sein. Darum wird 1582 die Ordnung „erneuert und verbessert“ nochmals erlassen:

Schraden-Ordnung Kurfürst Augusts von Sachsen 1582
1. Daß förder niemands, welcher freyen Holtzes in den Schraden-Walde berechtigt, einig Bauholtz zu seinen Gebäuden fällen noch abhauen soll, es habe denn zuvor eines jeden Erbherr und die Gemeinde des Ortes desselben Gebäude, welche zu bauen vonnöten, besichtigt, dasselbe soll ihm der Erbherr auf einem Revier, wie solches vor alters hergebracht, anweisen und zeichnen, solches soll der, so es bedürftig, zu nichts anders, denn zu seinen eigenen Gebäuden anwenden und innerhalb 14 Tage nach der Anweisung ausdrücken, der keins liegen, viel weniger verfaulen lassen und der Stämme aufs niedrigste auf dem Stock abhauen. Würde aber der Erbherrn selber einen Bau verfertigen lassen wollen, derselbe soll das Bauholz mit zutziehung unseres Försters zu Gröden und der anderen, so auch Gerechtigkeit darinnen haben, zeichnen und sich mit Abführung desselben, wie gemeldet, gemeß erzeigen; welche aber solches Holz nicht verbauen, Fremden zuführen, verschenken, verbrennen oder sonsten verdächtig mit umgehen würden, derselbe soll von jedem Stamm Bauholtz, er sey klein oder groß, einen Gulden Strafgeld dem Oberherren, als Uns, denen von Lüttichau zu Kmehlen, den von Maltiz zu Elsterwerda und denen von Köckeritz zu Strauch, oder da derselben einer fällig, uns und der Gemeinde, da er gesessen, einen halben Gulden zu erlegen Schuldig sein.
2. Damit man auch der Zeichen halben Gewissheit habe und sich nicht einer mit des anderen Waldzeichen zu behelfen, man auch sehen könne, wo und von wem jeder Baum angewiesen, so soll ein jeder im 1. Punkt benannter Erbherr eine besondere Waldaxt oder Zeichen haben, damit er die angewiesenen Stämme zeichnen soll, inmaßen wir in unserm Amt Moritzburgauch ein besonder Waldzeichen verordnen wollen, dessen sich unser Förster zu Gröden in künftigen Holzkaufen zu gebrauchen habe.
3. Wir wollen aber, dass ein jeder Baum, so abgehauen werden soll, zweymahl, als einmal am Stamme, und einmahl am Stocke gezeichnet werde, und sollen die Eichen zu nichts anders, als zu Grundschwellen, Tor- und Türsäulen, Unterzügen in Stuben und Zaunpfählen zu gebrauchen sein, wo es auch die Gelegenheit gibt, dass man steinere oder Lehmwände aufführen oder bauen könne, dasselbe sollen unsere Amtmann oder Schosser zum Hayn, bei den Amtsuntertanen, die obbemeldeten Erbherren aber bei den Ihren anschaffen.
4. Ein jeden Erbherren mit seinen Untertanen und denen, so freyen Holtzes in diesem Walde berechtiget, soll jährlich oder wenn es vonnöten durch die verordneten Förster und Beisein unsers Forstmeisters ein ordentlich Gehau angewiesen werden, darinnen sie sich Holzes zu erholen, die jungen Gehaue aber in solchem Schradenwald sollen neun Jahre behütet auch daraus nicht geholzet werden, es wäre denn Sach, dass etliche dörre oder ungeschlacht Holz, welches den jungen Wuchs verhindert, darinnen vorhanden, das soll in gewöhnlichen Zeiten daraus geräumt werden. In dem ganzen Schradenwald soll vor dem Tag Martini (11. November) zu holzen nicht angefangen und daraus nichts anders, denn dürre liegend, wandelbar Holz gebraucht und kein grünes, wie bisher geschehen, abgehauen werden, so lange in solchem Schradenwalde dürres Holz zu bekommen und jährlich Ostern wieder aufgehöret werden.
5. Werden aber verdorrete oder andere Stämme, welche weder Mast noch Obst tragen oder zu bauen nicht tüchtig befunden, dieselben sollen auf Anweisung der Förste und der mehr benannten Erbherren abzuholzen verstattet und alsbald wegzuführen befohlen werden; welcher sich aber unterstehen wird, einig grün Holz abzuhauen, weil dürres zu bekommen, dieselben sollen das abgehauenen Holzes verlustig werden und unserm Amt oder den Erbherren, wem die Frevler zustehen, 40 Groschen Strafgeld und 20 Gld. (1 Gulden = 24 Groschen, als 24x20 = 480 Groschen) der Gemeinde des Dorfes, darin er gesessen, zu erlegen verbühret. Ob er ihnen auch auf den Fall, wenn kein dürre Holz mehr zu erlangen, grün Holz zu hauen, erlaubet, wie denn auf solchem Fall geschehen soll, so sollen sie nicht anders, denn Erlenbusch und gemein Unterholz an den Orten, da sie dessen angeweiset, hauen und des Bau- und Nutzholzes und aller gesunden frischen Stämme gänzlich verschonen und in Gebraucheunge solches Feuerholzes jeder Bauer nicht mehr denn mit dem Wagen oder Schlitten ausführen, solch Feuerholz auch nicht im Walde auslegen, sondern es davor ausrucken und auslegen, dasselbst nicht über 2 Nächte liegen lassen, sondern alsobalde heimfuhren, bey Strafe des Holzes, welches der Uebertreter einen jeden, der mehr benannten Erbherrn selbst heimfuhren und darüber 20 Gld. Zur Strafe und der Gemeinde 10 Gld. Verfallen sein soll.
6. Es soll auch keinen, welcher des freyen Holzes darinnen berechtigt, mehr Holz zu verkaufen haben, denn zu Zeiten und aufs meiste in einem Monat zu einem Paar Schuhe oder Fäßlein Trinken, auf 4 oder 5 Groschen würdig, das sollen sie mit den eignen und nicht mit fremden oder gedingten Zugvieh zu Markte fuhren, wie solches vor Alters herkommen.
7. Und niemand soll befugt sein, solch ausgeruckt Holz anderer Gestalt zu verkaufen, auch dasselbe niemand bei ihm holen lassen, ein jeder Dorfschaft auch auf seinen gewöhnlichen und angewiesten Reviere, wie hergebracht bleiben bei obbemeldeter Strafe
8. Es sollen auch die Leute keine Hopfenstangen nach Reisenstäbe oder dergleichen abhauen, daraus Bau- oder Mastholz werden möchte und solche Stangen und Stäbe zu nichts anderes denn ihrer eignen Notdurft und Haushaltunge gebrauchen und deren keinerlei zu verkaufen haben.
9. Als auch die Sommerlatten und Aussprießlinge, wenn Gras auf der Bahne gehauen, mit der Sense getilget, so soll fürder niemand in solchem Schradenwalde auf den Bahnen Gras hauen, auch keine Stämme ringeln, schneitlen, noch andere Gestalt benachteiligen und sich des Gebrauchs des Holzes in solchem Schradenwalde Sommerzeit und also zwischen Ostern und Martini gänzlich äußern und enthalten, alles bey obbemeldeter Strafe.
10. Es soll auch kein Einwohner noch Gemeinde einige ihre Wiesen noch Hutweide erweitern bey Strafe 1 silbern Schock (60 Groschen).
11. Und keinen Hausgenossen gestattet werden, einige Hutung oder Freiholz in solchem Schradenwalde zu gebrauchen, sintmal solche Gerechtigkeit allein auf den Erbgütern haftet.
12. Weil auch die von Gröden und andre sich bis anherr der Hutung gemißbrauchet, zu trocknen, dörren und Sommerzeiten das gelte Vieh darei geschlagen und zuweilen auch über Nacht ohne Hirten darinnen bleiben lassen, so sollen gemeldete Grödener oder andere, so es aus altem Herkommen berechtigt, also ersessen und geruhig hergebracht, sich dero Hutung hinfürder an keiner andern, denn an den Orten gebrauchen, dahin sie der Förster verweisen werden, da es ohne Nachteil der Gehölze, Lassreiser, Aussprießlinge und Sommerlatten. Damit solche nicht verbissen, oder das angeflogene junge Unterholz dadurch verderbet, beschehen kann, wie sie denn von deswegen kein gelbe oder ander Vieh mehr ohne Hirten über Nacht in solchem Gehölze schlagen und drinnen lassen, sondern den Hirten einbinden und befehlen sollen, stets dabei zu bleiben, solches in guter Acht zu haben und mit Fleiß darob zu sein, dass es dem Gehölzen keinen Schaden tue. Ob aber das Vieh in den Gehölzen ohne einem Hirten oder an den Orten, die ihnen durch die Förster nicht zuvor angewiesen und verboten, befunden, soll es gepfändet und die Pfande dem oder denen es zuständig, eh nicht wieder zugestellt werden, es habe denn ein jeder 1 gut Schock zur Strafe erleget.
13. Nachdem auch viel Holz niedergetreten und gebrochen, wenn man da geschlagen, Haselnuß gebrochen, Hopfen gerissen, so sollen diejenigen, welche sich dessen befleißigen, fürder kein Holz abhauen, niedertreten, noch kein Nusse oder Hopfen vor Bartholomäi (24. August) brechen, welcher aber dieses übertreten, der soll 40 Groschen büßen.
14. Also auch mehrmals solchem Schradenwalde durch Feuer Schaden zugefüget, so sollen fürder die Hirten noch jemand anders einig Feuer in den Schraden nicht tragen, machen noch halten, soll hiemit gänzlich abgeschafft und verboten sein. Welcher solches aber übertreten wird, derselbe soll der Obrigkeit ein gut Schock und der Gemeinde des Dorfes, darinnen er wohnet, ¼ Bier zur Abtrage reichen. Würde aber die Gemeinde solches verschweigen und nicht melden, so soll dieselbe sich aller Gerechtigkeit mit huten, und holtzen in den Schraden 4 Wochen lang enthalten müssen.
15. Ob auch einiger Uebertreter seines Armuts und Unvermögens halber die gesetzte Strafe nicht erlegen könnten, dieselbe sollen nach Gelegenheit der Verbrechung mit Gefängnis oder sonsten am Leibe gestrafet werden.
16. Und nachdem diejenigen, welche Mulden, Brau- und andre Schuffen und dergleichen Gefäß machen, nicht den geringsten Schaden in solchem Walde tun und nicht allein die Bäume unangeweiset niederhauen, sondern auch dieselben fast gar oder ja zum meisten Teil liegen und verderben lassen, so soll solches hiermit verboten sein, doch mit der Maß und also, da einer einen solchen Baum zu seiner Arbeit bedarf, der soll denselben durch den Förster des Ortes schatzen und zeichnen und denselben nach laut des Artikels abfahren lassen.
17. Damit auch diesem Walde desto besser Achtung gegeben und dieser Ordnung mit mehrern Fleiß nachgelebet werden, so ordnen und setzen wir, dass die Erbherren so in diesem Walde vermöge ihrer Lehnbriefe Gerechtigkeiten haben und oben genannt sind, neben unsern Förster zu Gröden noch andre zwei auf ihre sämtlichen Unkosten halten sollen, damit also ihrer drei auf diesen Wald Achtung haben, dieselben sollen auf diese Ordnung angenommen und vereidigt und uns so wohl als ihnen mit Pflichten zugetan werden.
18. Wir werden auch ferner glaubwürdig berichten, dass die Genannten von Adel neue Vorwerke oder Sitze erbauet haben. Dieses wird verboten, von welchen sie der Holzung in diesen Wald auch berechtigt sein wollen, weil aber solches unser Gelegenheit nicht sein will, so viel davon innerhalb 30 Jahren aufgebaut sind, der Holzunge, Trift und ander Gerechtigkeit gänzlich zu enthalten und dieselben vor die alten Rittersitze und Vorwerke gebrauchen sollen. Welche sich aber derselben über dies Verbot betreffen lassen, die wollen wir willkürlich und unnachlässig zu strafen wissen.
19. Und damit sich niemand Unwissenheit halber zu entschuldigen habe, so soll diese unsre Ordnung jährlich auf den Tag Martini (11. Nov.) jedes Ortes Untertanen öffentlich abgelesen werden.
Und befehlen darauf unsern jetzigen und künftigen Jäger und Forstmeistern, Amtleuten und Schöffenn zum Hayn und Moritzburg, sonderlich aber unsern Förster zu Gröden, denen von Adel und allen, welche Unsrer wohlgemeinten Ordnung nachgehen, geleben und Folge tun, sich auch an unsrer Wildfuhrn und dem Wildpret nicht vergreifen, sondern sich derselben gänzlich äußern und erhalten und dieser Unsrer Verordnung unterwürfig sein wollen, alles bei bemeldeten Strafen. Welche aber vom Adel und ihren Untertanen brüchig befunden hiervon, die sollen durch die verordneten Förster und Aufseher gebürlich gepfändet, hierdurch nach Befinden zu der verbühreten Strafe angehalten und dem Pfänder der 3. Teil an der Strafe gefolget werden.
Jedoch halten wir uns vor, diese Ordnung zu ändern, zu bessern, oder unsers Gefallens wieder aufzuheben.
Zu Urkund haben wir Uns mit eigner Hand unterschrieben und Unser Siegel wissentlich hierauf drucken lassen.
Geschehen und gegeben zu Dresden den 13. Februari 1582.
Augustus

Dieser Wald brannte im Jahr 1590 fast vollständig nieder. Tagelang wütete damals das Feuer. Durch die beschriebene Flurnutzung (Holz-, und Weidegerechtigkeiten) konnte sich die Natur, in diesem Falle der Wald, sein Terrain nur sehr schwer durch die natürliche Ansaat wiederherstellen.

Allerdings hat sich die Natur in Auswirkung des nachfolgenden 30ig-jährigen Krieges mit seinem menschlichen Aderlass dieses Terrain wieder zurückerobert.
Großen Flächen waren mit Wasser bedeckt, aus denen an einigen Stellen Hügel, Kaupen genannt, herausragten, die nun mit Birken, Erlen und Weiden bestanden waren. Das Gebiet sah höchst eintönig aus. Vielfach konnte man nur mit dem Kahn fahren. So wurde mit dem Kahn das Heu von Kaupen nach Hause geholt, so wurde auch das Holz aus dem Walde gebracht oder zur Jagd gefahren.
Der Fischreichtum war sehr groß. Wenn im Sommer das Wasser fiel, konnte man dort eine Menge Fische mit dem Eimer fangen. Auch Krebse waren sehr zahlreich vertreten. Auf dem Wasser tummelten sich Enten und Wasserhühner. Anzumerken ist, dass dort kein Kurfürst mehr eine Jagd abhielt.

Auf die Holzordnung sind wir an dieser Stelle so intensiv eingegangen, weil sie auf der einen Seite uns die damaligen Verhältnisse zwischen Kurfürst und seinen Untertanen sehr anschaulich aufzeigt. Wie hart man zu damaliger Zeit mit Menschen umging, zeigt allein die Höhe der angedrohten Geldstrafen. Bedeutet eine solche Strafe immer gleichzeitig den Verlust der materiellen Existenzgrundlage des Betroffenen und seiner Familie.
Auch entnehmen wir aus dieser Ordnung, dass die adligen Rittergutsbesitzer Vorwerke im Schraden errichteten und dazu durch entsprechende Entwässerung Gräben bauten, um die Feuchtwiesen in ertragsreichere Äcker umzuwandeln.
Punkt 18 der Schradenordnung wurde unter dem Nachfolger von Kurfürst August nicht mehr so streng gesehen. So geht z.B. aus einen alten Streit zwischen den Bauern von Großthiemig, Frauwald und Großmehlen und dem Kammerherrn und Hof- und Justizrath Julius Albrecht von Rohr zu Elsterwerda folgendes hervor: Die genannten Gemeinden besitzen Grasrechte im Schraden. Der von Rohr besitzt sie auch. Er nutzt ein Teil Wiesengelände, das nach Meinung der Bauern ihr Gebiet von altersher war. Der Adelsherr macht dort aus Wiese Acker, zieht Gräben und Wege und lässt Gebäude erstellen. Die Bauern sind gegen die Errichtung eines Vorwerkes. Vom Kurfürsten wird ihnen am 12. August 1695 befohlen, des Rohrs Eigentum unbeeinträchtigt zu lassen, den

„zernichteten und ausgefüllten Graben, auch die umgerissenen und niedergehauenen Gebäude wiederum in vorigen Stand zu setzen“.

Am 8. Mai 1702 ergeht auf Beschwerde des Elsterwerdaer erneut der Befehl,

„sofort die demolierten Gräben und eingeebneten Aecker in den vorigen Stand zu bringen, der Betreibung und Aushütung derer Wiesengehege sich zu enthalten, das abgepfändete Vieh wiederum einzuliefern, das abgehauene und weggeführte Gras samt dem Arbeitszeug, zu restituieren, Kaution zu stellen, alle Schäden und Unkosten zu ersetzen.“

Der Herr von Rohr kann sich bei seinen Beschwerden auf einen Entscheid des Oberhofgerichtes zu Leipzig stützen. Danach hat er das Recht, auf seinem Schradenanteil

„zwischen dem Brückgen und neuen Pulßnitzgraben“

allerhand benötigte Gebäude aufzuführen, Acker und Wiesen einzurichten.
Nun unsere Bauern können nicht verhindern, dass die Grundherren ihren Besitz auf Kosten des Schradenwaldes erweitern, ihr weiterer Widerstand 1703, ihre alten Hutungsrechte einzufordern, führte zum Befehl an den Amtsverweser zu Hayn:

Alles Entwendete, den Betrag des Schades einzutreiben, eventuell mit Exekution und bei ferneren Attentaten, Widersetzlichkeit und Ungehorsam die Rädelsführer auf den Festungsbau nach Dresden zu bringen.“
Bernd Hopke
Ortschronist

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Quellen:
• H. Jäger, Einführung in die Umweltgeschichte, 1994
• Paul Neumann, Der Schraden einst und jetzt, Die Schwarze Elster 
• Otto Heintze, Die Schwarze Elster
• Stoy, Die Schwarze Elster 7/1940
• F. Stoy, Die Schraden-Ordnung Kurfürst August von Sachsen, Die Schwarze Elster No.664
• R.B. Hilf; Der Wald in Geschichte und Gegenwart
• Der Wald, Urania-Verlag Leipzig, Jena, Berlin 1972
• Dietrich Hanspach: „Der Schraden“;Böhlau Verlag 2005
• Otto Heintze „Geschichtlicher Rückblick „von 1938, privatbesitz
• Gründler, E.: „Schloß Annaburg" Festschrift zur einhundertfünfzig-jährigen Jubelfeier des Militär-Knaben-Instituts zu Annaburg, Verlag von Oscar Haebringer, Berlin 1888