Fische

Fischverordnungen


– denn alles soll seine Ordnung haben

 

Unsere Schwarze Elster ist einmal einer der fischreichsten Wasserläufe Europas gewesen. Einst gab es hier Hechte, Karpfen, Schleie, Bleie, Aale und viele, viele Krebse. Die fanden im wurzelreichen Uferbereich Versteck und Nahrung. Das langsam fließende Gewässer mit seinen verwachsenen Ufern und ungestörten Buchten gab beste Laichplätze. Da war die Elster der wirklich nährende Strom.
Die Fischer fertigten sich traditionsgemäß ihre Fanggerätschaften meist selbst an. Dabei handelt es sich auch um fest installierte Fischfänge in den Flüssen und Gräben.
Diese waren aus Holz mit bestimmten Durchlassspaltenversehen und fest mit dem Bodengrund verbunden. Oder sie bestanden aus Weidenruten, zu Körben geflochten, die hauptsächlich zum Aal- und Quappenfang benutzt wurden. Netze wurden in den Wintermonaten geknüpft und entweder zu Zug- oder Stellnetzen gefertigt, je nachdem welche Fischarten damit gefangen werden sollten. Auch wurden Reusen oder so genannte Garnsäcke angefertigt, das waren Netzbehältnisse die mittels Holz- oder Drahtreifen auf einen bestimmten Durchmesser gebracht wurden und im Innern Kehlen hatten, die ein Entweichen der hinein geschwommenen Fische verhinderten. Diese Fanggeräte waren in mehrere Kammern aufgeteilt und wurden über das Ende des Gerätes, dem sogenannten Steert entleert. Zur besseren Fängigkeit waren an der Eingangsöffnung Flügel aus Netztuch angebracht, um die Fische in das Fanggerät zu leiten. Ein weiteres Fanggerät der Flussfischer war der Hamen. Hierbei handelte es sich um einen sich vom Eingang her nach dem Ende zu verjüngenden Netzsack, der mit der Öffnung flussauf in der stärksten Strömung aufgestellt wurde. Das waren meist die Flutrinnen der ansonsten langsam fließenden Elster oder die Mühlgräben. In diese Hamen wurden die Fische mit der Strömung hineingedrückt und sammelten sich dann am Ende. Da mit der Strömung aber auch allerhand Treibgut in das Fanggerät gedrückt wurde, hatten die kleineren Fische keine Chance, diesem Gerät unbeschadet zu entkommen. Ist für den hinteren Teil noch engmaschiges Netztuch verwendet worden, konnten die kleineren Fische nur noch als wertloser Beifang entnommen werden und sind als Nachwuchs für das Gewässer verloren gegangen.
Bei dem Fischreichtum unserer Elster hielten die Fischer der Elsterstädte reiche Ernte und ihr Handwerk nährte alle gut. Man kommt in Versuchung zu glauben, dass die Bewohner der anliegenden Dörfer sich ihre Fischmahlzeit bequem holen konnten. Da wird überliefert, dass die Bomsdorfer und Langennaundorfer und andere sich mit reicher Beute im Fass mit der Schubkarre auf den Weg zum Fischmarkt in die Großstädte machten, um ihren Fang zu verkaufen. Man könnte glauben, dass durch die Not, die durch geringen Ertrag der Felder und der Weiden entstand, woran die Schwarze Elster mit ihrem Hochwasser in jedem Frühjahr recht häufig schuld war, so wenigstens etwas gegen die Leere im Geldbeutel getan werden konnte. Nein ganz so einfach war es nun doch nicht – trotz des Fischreichtums.
Auch wenn die Fischerei anfänglich zu den Gemeinrechten gehörte, änderte sich das im Laufe der Geschichte recht schnell. Vor allem die Rechte an Fischteichen, an den künstlichen Gräben und an den Mühlteichen wurden sie einfach mit dem umliegenden Besitz verbunden und gegen Geld oder Leistung verpachtet. Anfänglich wurden örtliche Fischordnungen erlassen. Mit Erstarken der Landesfürsten regelten diese später den Fischfang durch ihre Fischordnungen.
So stand in der Herzberger „Stadt-Willküren“ von Herzog Friedrich I. in Torgau gegeben, unter Punkt 10 und 16:

„ 10. Unsere besessenen Bürger dürfen die Woche zweimal fischen, Mittwoch und Freitag; niemand aber durfte in der Stadt Gehölz fahren, Holz zu hauen, ohne des Rats Erlaubnis.
16. Niemand soll in den Stadtgraben fischen, noch in dem Walkgraben, er thue es denn mit Erlaubnis des Bürgermeisters und Rates.“

Diese „Ordnung“ wurde später von den Kurfürsten auf das Neue bestätigt, so 1472 vom Kurfürsten Ernst, 1489 von Friedrich dem Weisen und 1548 von Moritz.

Notwendig wurden sie aber auch deshalb, weil es der Fische halber so manchen Streit gab. So gerieten Dorf und Stadt sich oft in die Haare, wenn es sich um diese Fischereirechte handelte. Dabei wurde aber auch nur stellvertretend beklagt, wenn der Dorfhandwerker dem Stadtkollegen ins Handwerk pfuschte und ihm Kundschaft wegnahm, wenn das Dorf das Stadtbier nicht holte und die „Biermeile“ nicht achtete. Dicke Aktenbündel berichten von Anklage und Gegenklage. Die Städter suchten ihre Fischpfründe auszudehnen, wollten sich an keine Ordnung halten. Die Dörfler waren nicht besser und oft genug Fischräuber. Von weither kamen heimlich des Nachts Bauern aus Adelsdörfern zu den Fischwassern der Elster, weil sie daheim in ihren Fluren nicht fischen durften, sie aber auch gern mal Speisefische auf dem Tische haben wollten. Ihre Erbherren gönnten ihnen kein Fischlein aus dem Dorfteich oder Graben.
Um Rechtsgrundlage für Entscheidungen in den häufigen Streitfällen zu haben, legten die Erbbücher der Ämter fest, was Recht sein sollte. Da heißt es zum Beispiel:

„Sollich Freiheyiti gehet die gantze Elster lang mit den anstoßenden Dörfern, so weit eynes jeglichen Rainung ist."

Fast gleich sind die Bestimmungen für Meuselko, Kremitz und Mönchenhöfe. Für Premsendorf wird gesagt: fünf Einwohner brauchen die Fischwasser in 5 Kabeln.

1524 wurde in Herzberg eine „Fischordnung uff der Elster“ gegeben. Sie umfaßte 14 Punkte. Aus ihnen sei nur das Wichtigste mitgeteilt.

Nach Punkt l sind verschiedene Fischfanggeräte verboten. 
2) Wer Fischwasser gegen Zins nützet, darf Kahnwaten gebrauchen — also mit dem Kahn fischen. 
3) Alle ändern, die nicht eigen Fischwasser haben, dürfen schlichte waten, Schleif walten benützen.
4) Nur die Bürger und Bauern, die an der Elster Strom wohnen, haben Recht zu fischen, und zwar die um Liebenwerda, Wahrenbrück, Übigau und Herzberg 2 Tage in der Woche: Mittwoch und Freitag.
5) Gefischt darf werden von der Morgensonne bis neun Uhr. Und nur für den eigenen Bedarf im Hause, nicht für den Verkauf.
6) Garne können gestellt werden.
7) Die Fischer in den Städten müssen ihren Fang zuerst in der Stadt auf dem Fischmarkt feilbieten und dürfen die Beute nicht heimlich in die Häuser zum Verkauf bringen, „damit der arme Mann neben dem Reichen auch Fische habe". Nur die churfürstlichen Hofelager machen darin eine Ausnahme.
8) In jeder Stadt muß es eiserne, gestempelte Zeichen geben. Danach soll man Maß haben, wie groß die kleinsten gefangenen Fische, sonderlich die Hechte sein dürfen.

Schon 1557 wurde durch die kurfürstlichen Behörden eine „Fischeordenung uff der schwartzen Elster“ erlassen. In dieser Ordnung wurde unter 20 verschiedenen Punkten festgelegt, wie der Fischfang mit welchen Geräten, von welchen Personen und zu welchen Zeiten ausgeführt werden konnte. Auch die Maschenweiten der verwendeten Netzwerke waren hier festgelegt, um die Fischbestände nicht ihres Nachwuchses zu berauben. Weiterhin war in dieser Ordnung vorgeschrieben, auf den Märkten, wo Fische feilgehalten wurden, ein festes geschmiedetes Maß öffentlich aufzustellen. Damit sollte verhindert werden, dass untermaßige Fische in den Handel gelangten. Auch war festgelegt die gefangenen Fische nur öffentlich auf dem Markte feilzubieten, damit das gemeine Volk, gemeint sind damit die ärmeren Leute, Gelegenheit zum Erwerb von Fischen als Nahrung hätten. Ein Verkauf in den Häusern von Käufern war verboten und wie andere Verstöße gegen die Ordnung zu ahnden. Dazu war angedroht, Fanggeräte welche nicht den Festlegungen dieser Ordnung entsprachen einzuziehen, andere Verstöße waren mit Geldbußen belegt.

Besondere Vorschriften galten für die Müller „uff der Elstern“. Über ihre Fischereirechte bestimmte die Mühlenordnung von 1561. Die letzten Punkte dieser Ordnung beziehen sich auf die Strafen, die für Übertreter der Bestimmungen galten.

Über den Fisch- und Krebsreichtum in der Schwarze Elster berichten viele alte Chroniken. Zum Beispiel weiß die Paulitz Chronik der Stadt Senftenberg zu erzählen (um 1550), dass

"Aale, Jiesen, Hechte, Perschke, Karpfen, Aalraupen, Weißfische und besonders Krebse in der Elster"

gefangen worden sind.

"Besonders Krebse wurden für teures Geld nach Dresden gebracht, obwohl 1556 Kurfürst August das unter Strafe gestellt hatte, da es in Senftenberg kaum noch Fischgerichte gab."

Auch in der „Schulzeschen Chronik“ der Stadt Herzberg kann man lesen, über wundersame Berichte von großen Hechten, Karpfen und zentnerschweren Welsen, die neben Aalen, Schleien, Bleien und Krebsen gefangen wurden. Eine weitere Besonderheit im Elsterfluss war das reichliche Vorkommen von Blutegeln. Diese wurden zur damaligen Zeit in der Medizin zum Schröpfen bei Bluthochdruck verwendet. So wurden im gesamten Elsterbereich diese Tiere von Händlern aufgekauft und nach Hamburg und von dort nach Holland und Frankreich verkauft.
Aus einer amtlichen Veröffentlichung über die Mindestmaße der vorkommenden Fische soll in der folgenden Auflistung auch auf die damalige Artenvielfalt der Fische hingewiesen werden. So finden wir darin aufgeführt:

Stör, Lachs, große Maräne, Zander, Rapfen, Aal, Barbe, Blei (Brassen), Meerforelle, Maifisch, Finte, Karpfen, Schlei, Hecht, Schnäpel, Aland, Döbel, Forelle, Nase, Äsche, Scholle, Flunder, Karausche, Plötze, Barsch, Quappe, Wels und Krebs.

Die angegebenen Mindestgrößen liegen weit unter den heute geltenden gesetzlichen Mindestmaßen. So sind als einige Beispiele von damals angegeben:

Stör 100 cm, Lachs 50 cm, Zander und Aal 35 cm, Hecht und Karpfen 28 cm, Schlei, Forelle und Äsche 20 cm, Scholle und Flunder 18 cm, Barsch und Plötze 15 cm, Krebs 10 cm.

In Anbetracht dieser amtlichen Maßangaben sind dann Berichte aus dem Jahre 1810 sehr verwunderlich. So wird hier aus der Herzberger Gegend von einem Karpfen berichtet, dessen Gräten stärker als Schweinsrippen gewesen sind. Auch sollen so gewaltig große und fette Hechte im Fluss gewesen sein, dass man einem fremden Reisenden eine Hechtleber als Gänseleber als Mittagsmahl vorsetzte!
Als sicher gilt aus alten Lexika und Chroniken, dass die Schwarze Elster vor der Regulierung, als der fischreichste Fluss Deutschlands galt. Auch waren für die sehr zahlreich vorkommenden Krebse die Lebensbedingungen ideal. Dafür war das ins Wasser reichende Wurzelwerk der Auwälder ein hervorragender und idealer Lebensraum.
Das änderte sich aber dann mit der 1852 beginnenden Elsterregulierung, auf die wir noch detaillierter eingehen werden.
Im zuerst regulierten Oberlauf verlor die Fischerei schnell an Bedeutung und konnte nur noch in den abgetrennten Altarmen einigermaßen ertragreich durchgeführt werden. Diese Altarme waren aber einer alsbald einsetzenden Verlandung ausgesetzt. Diese wurde zum Teil auch noch durch Verfüllungen durch die Landwirtschaft beschleunigt.

Bernd Hopke
Ortschronist

AnnaOffice©2020-12-29

Quellen:

• E. Unger; Die drei ältesten Herzberger Urkunden in Herzberg im Mittelalter, Das Heimatbuch des Kreises Schweinitz 1934
• G. Erfurt; Elsterbuch, Die Schwarze Elster unser Heimatfluss; Jessen 2007