Mühlenordnung

von 1561


Im Jahr 1560 beklagten sich die Bewohner „des Elster-Strahmen zwischen Lochau (Annaburg) und Liebenwerdaw (Bad Liebenwerda)“ bei ihrem Herzog, dem Kurfürsten August von Sachsen, dass der Elsterfluss ihnen so vielen und großen Schaden zugefügt habe. Sie schrieben an ihn, dass dieser Fluss ihnen einen:

mercklichen und augenscheinlichen, vorsätzlichen Schaden zugefüget, undt ihnen dardurch das Wasser in ihre Heußer undt Keller getrieben, welcherhalben sie zum Teil und sonderlich die Einwohnere zum Jessen, aus ihren Heußern hatten weichen müssen, dass sie auch die gebraueten Bier aus Menge des Wassers, nicht in ihre Keller hatten legen dörfen – Sondern die zu ihren Schaden, den Winter über in den Heußern liegen lassen, oder die in leichten Kauff anwerben müssen / Undt dass ihnen undt allen anderen, so an solcher schwarzen Elster gesessen, durch Asthemmunge solches Wassers, hierüber an ihren Feldern, Wiesen, Gärten, Gräßereien, Huttung, Trifften, Eichellesen undt anderen, auch an der Fischerei ein solcher Nachteil zugefügt, dass sie ihre Feldgüthere, andern ihren anstoßenden Nachbarn gleich, nicht genießen könnten

Aber auch er war ja betroffener in seinem Schloss in Schweinitz. Er schreibt in einer Verordnung von „Mühlen-Sachen“, mitgeteilt im Codicis Augustei, am 11. Sept. anno 1561:

Inmassen Wier dann in Unsern Schloß Schweinitz auch befunden, dass Unsere Kellere, darinnen solcher Ursachen halber auch benachtheiliget, undt das Wasser darein getrieben. Undt derowegen undertheniglichen gebethen, solche ihre Gebrechen in Besichtigung nehmen zu lassen, undt solche Beschwerung nach Billigkeit abzuwenden“.

Aber bevor er seine Mühlenverordnung erlassen konnte, hatte er eine Kommission zur Untersuchung eingesetzt. Die damalige Expertenkommission bestand aus fünf beeideten Müllermeistern, welche der Fürst zu Anhalt und der Bischof zu Merseburg zur Verfügung stellten. Es waren dies:

Hans Kesseler, Müller zue Bernburgk, unter Fürst Wolfen, Thomas Wagner, Müller zue Regung, unter Fürst Joachim, Georg Gauer, Müller zue wahren, Andreas Zschacher, Müller zue Wallendorff, und Hans Müller, zue Beindorff, alle drey in Stift Merseburgk gewesen.

Diese sollten

neben Unsern Hauptmann zue Schweinitz undt Unsern Renthmeister Bartel Lauterbachen, in Beysein Andres Jegers, Schöffers zue Liebenwerdaw, undt Andreas Webers, auch Innehaber undt Besitzer der Mühlen an der schwarzen Elster, auch im Beysein aller Einwohner undt Räthe der anstoßenden unsserer Stedte, Flecken undt Dorfschafften, undt etzlicher von Adel undt ihrer Unterthanen

eine Besichtigung vornehmen.

Was diese Kommission geleistet hat, fast der Chronist in folgendem Bericht zusammen:

Die haben alle vorgehabte Gebrechen, von neues in Augenschein genommen, die Gelegenheit des Wassers, sammbt den Thämmen und Mühlen-Gebauden besichtiget, dasselbe abgewogen, den Besitzern der Mühlen die gefundene Gebrechen eröffnet, undt mit allerseits Bewilligung undt Voriantwortunge / Maas gesetzt undt gegeben, wie es förder mit Schüttunge der Themme, Senckung undt Legung der Grundt-Bäume, Gebrauchung der Schutz-Brett undt sonsten gehalten werden soll.

Auf Grund dieses Berichtes ist sodann vom Churfürsten August zu Sachsen die Mühlenordnung entstanden, die der Churfürst mit folgender Vorrede einführt:

Welcher neuen Verordnunge sich auch alle Müller, auch Innehaber undt Besitzer der Mühlen an der Schwarzen Elster, welche alle bey solcher Besichtigunge undt Abwegunge persönlich gewesen, sambt ihren Erb-Herren, von dem Elb-Strahmen an, bis gen Liebenwerdaw mit ingeschlossen, der Mühle allda underworffig gemacht, und sembtlichen und underschiedlichen bewilliget, solcher endlicher Verordnunge zu geleben, undt unwidersprechliche Volge zu thun, die Wier auch nach gnugsamen eingenommenen Bericht undt insonderheit weill es die fünf geschworenen Müller in der Besichtigung vor billig erkannt, also gefallen haben lassen, und in solche neue Ordnung bewilliget, undt die bestetigt – Beuoraus, weill Wier hieraus soviel befunden, dass er solcher die Vorsehung geschehen, dass den Müllern und Besitzern der Mühlen, durch Schlagung neuer Pfehle Wasser-Notturfft erfordert, undt dass Wier, auch die anstoßende unsere Underthanen, desgleichen Nachtheil, wie mannigfältig an Uns gelanget, an Unsern und ihren Heußern, Kellern und Feld-Güthern nicht erleiden dürffen / Undt damit sich ein jeder Müller desjenigen, so ihme hierinnen uferleget, erinnern, undt sich darauf mit Fertigung dessen, soviel ihn betrifft, bescheident, undt ins Werck bringen könne / So folgt hiernach underschiedlichen, was sich förder jeder der besonderen Gebäude undt angeschafften Voränderunge halben halten …..“

Kurfürst August von Sachsen versuchte, auf der Grundlage dieser Untersuchung, den Fluss mit Hilfe seiner Verordnung von Mühlensachen (mitgeteilt im Codicis Augustei, vom 11. September 1561) zu regulieren. Nach dem Stand der Technik wurde nun für alle verbindlich festgelegt, wie hoch wer stauen darf und wie bei Hochwasser zu verfahren ist. Wichtiges Instrument dafür waren die neu geeichten und gesetzten Spiegel- oder Eichpfähle. Der Spiegelpfahl ist mit einer Kupferplatte und einem Hauptnagel versehen, in welche die Kurschwerter von Sachsen als Eichzeichen eingeschlagen sind. Das Eichzeichen gibt die Höhe an, wie hoch das Wasser für diese Mühle angestaut werden darf.

In dieser Verordnung wurde die Schwarze Elster in 170 Abschnitte eingeteilt. Jede Elstermühle erhielt genaue Vorschrift, wieweit das Wasser einzudämmen sei, wie hoch die Schutzbretter sein dürften usw. Das Mühlengesetz hatte folgenden wesentlichen Inhalt. Jede Mühle musste im Beisein der Besitzer gehörig in Augenschein genommen werden, besonders die führenden Wasserstände als auch die Beschaffenheit und Lage der Fachbäume. Zu untersuchen waren die Dämme auf Moderung und Mängel. Besonders sollten die Grundpfähle und der sogenannte Spiegelpfahl kontrolliert werden, der durch das Eichmaß die vorgeschriebene Stauhöhen anzeigt. Die neu geeichten Spiegelpfähle mit den Kupferplatten durften niemals vom Wasser überflutet werden. Die eingesetzten Stromaufseher hatten die Schwarze Elster alljährlich zu befahren und jede Unregelmäßigkeit zur Anzeige zu bringen. Die Stromaufseher waren berechtigt, dies zu jeder Tages- und Nachtzeit zu überwachen. Vor allen Dingen hatten sie darauf zu achten, dass das die Mühlenordnung des Kurfürsten in allen ihren Punkten eingehalten wird. Wer Spiegelpfähle beschädigte, auf Fachbäume etwas aufnagelte oder die Abdichtungen im Gerinne erhöhen ließ, wurde bestraft.

„So sollen die Innehaber der Mühlen, an welcher solch Mangel, jedes Mal einhundert Gulden in unsern Amt dahin solche Mühlen gehörig, Abtrag vorfallen undt zu geben schuldig seyn.

Auch für denjenigen, der sich unbefugter Weise an den Pfählen vergreift, ist die Strafe festgesetzt, genau so, für den Müller, der die „wilde Flut“ (Hochwasser) hemmte:

„Ob aber jemandes außerhalb der Mühlen undt ihr Gesindes angetroffen, oder mit Bestand uberweitzet, der solches vorfehret, derselbe soll jedes Mal, so offt solches schieht, zehn Gulden in unser Amt, darinnen diese Mühle gelegen, zur Straf zue erlegen schuldig seyn. Es sollen auch obberühte Müller in der Wilden Flut keine Schwederiche vorsetzen noch gebrauchen, auch mit den Mühlen und Pfosten innehalten …“

Jedoch erwiesen sich diese Maßnahmen als ungeeignet, Überschwemmungen zu verhindern.
Auch nach einer späteren Anordnung von 1772 als Interims-Mühlen-Regulativ konnten damit keine Naturkatastrophen verhindert werden.

Ihre Aufgabe bestand vor allem im Interessenausgleich aller Flussnutzer, Müller, Fischer, Traidler aber auch der Bauern mit ihren angrenzenden Feldern. Das Mühlenregulativ von 1561 enthielt noch keine Festlegungen für das Flößen. Bestimmungen für das Flößen wurden erst 1772 aufgenommen.

 

Bernd Hopke
Ortschronist

AnnaOffice©2020-12-29

 

Quellen:

• Dietrich Hanspach: „Der Schraden“;Böhlau Verlag 2005
• E. Förster, Mühlen zwischen Elbe und Schwarzer Elster, Bücherkammer 2006
• http://de.wikipedia. Zugriff 2007