Rentensystem 1927

Ein Rentensystem aus längst vergessener Zeit

der Auszügler


Der Auszügler für viele aus unserer Region noch ein Begriff. Auch das dazugehörige Auszugshaus welches seitlich an viele Bauernhöfen zu finden ist, ist dem einen oder anderen noch ein Begriff. Beides zusammen bildete früher das Renten, Pflege und Krankensystem.

In vergangenen Zeiten war die Berufswahl den meisten Menschen von Geburt aus vorbestimmt. Abgesehen von den Städten gab es für den Bauernstand keine Berufsausbildung im heutigen Sinne. Die Bauernwirtschaft wurde als autarker Familienbetrieb geführt. Die Geld-Ware-Beziehungen waren auf dem Lande und in unseren Stadtbauernwirtschaften noch nicht vorherrschend. Untereinander wurde bis ins vorige Jahrhundert noch lange mit Ware-Ware oder aber Ware-Dienstleistung gehandelt.

Jeder in der Familie hatte für den Lebensunterhalt mitzuarbeiten. Das galt auch für die Kinder. Und so erlernte man dann seinen „Beruf“ auch von Kindesbeinen an. Und irgendwann erbte man den Hof und war dann Bauer. In der Stadt, beim Handwerk war es etwas anders. Durch das Zunftwesen bedingt, musste jeder Meister seines Handwerks eine Prüfung ablegen, dazu war ein entsprechender Ausbildungsweg vorgezeigt. Der ging dann vom Lehrling über den Gesellen zum Meister. Aber auch das Handwerk war ein Familienbetrieb, der am Ende vom Vater an seinen Sohn oder Schwiegersohn überging. In beiden Fällen oblag es dann dem neuen Meister oder Bauern dem ehemaligen Betriebsinhaber auf seine Kosten auf dem „Altenteil“ zu versorgen. Zu wohnen kamen die „Versorgungsberechtigten“ in den besagten Auszugshäusern, weshalb sie dann auch Auszügler genannt wurden. In den größeren Stadthäusern, bewohnten die Auszügler Anbauten oder die obere Etage.

Um sicherzugehen das diese Art von „Rente“ auch bis an das Lebensende gewährleistet war, wurden entsprechende Verträge zwischen Auszügler und neuen Betriebsinhaber geschlossen. Diese „Lasten“ wurden in die Grundbücher übernommen und waren damit eine „Grundlast“ die auch bei einem Verkauf durch den neuen Inhaber zu erfüllen war.      

Mir liegt ein solcher notarieller Vertrag von 1921 vor, aus dem ich beispielgebend für diese System zitieren möchte. Vater Wilhelm G, Senior, 66 Jahre alt, übergibt seine Schmiedewerkstatt und seine landwirtschaftlichen Nutzflächen an seinen Sohn Wilhelm G, Junior. Dieser soll nun für seinen Vater sorgen, weswegen der Vertrag beim Annaburger Notar Vogt am 27.12.1920 aufgesetzt wird. Folgendes ist zu erfüllen:

Zur Urschrift sind 7,50 Mk. in
Worten: Sieben Mark fünfzig Pfennige Landesstempel entwertet
Annaburg, den 4. Januar 1921
Preußischer Notar
laufende Nummer 501 des Notariatsregisters für 1920.
Verhandelt zu Annaburg, Kreis Torgau,
am 27. Dezember 1920.
Von mir dem unterzeichneten Notar
KARL VOGT
zu Annaburg, Kreis Torgau, wohnhaft
erschienen heute von Personen bekannt:
1.  der Schmiedemeister Wilhelm Grahl, der Ältere,
2.  der Schmiedemeister Wilhelm Grahl der Jüngere,
beide wohnhaft in Annaburg.
Die Erschienenen ersuchten mich um die Beurkundung eines zwischen ihnen abgeschlossenen Überlassungsvertrages und erklärten übereinstimmend:
§ 1
Herr Wilhelm Grahl der Ältere hat dem Wilhelm Grahl dem Jüngeren die ihm gehörenden im Grundbuch von Annaburg Band IX Blatt 338 unter laufender Nummer 8 des Bestandsverzeichnisses, im Band XVII Blatt 722 unter laufender Nummer 7- 9
des Bestandsverzeichnisses, im Band XI Blatt 422 unter laufender Nummer 2 - 36 des Bestandsverzeichnisses verzeichneten Grundstücke überlassen.
§ 2
Die Kaufgegenstände gehen über auf den Käufer in dem Zustande, in welchem sie sich befinden und wird für eine bestimmte Größe, Güte und Beschaffenheit derselben für bestimmte Eigenschaften von dem Verkäufer Gewähr nicht geleistet; ebensowenig haftet der Verkäufer dafür, daß die Kaufgegenstände gegenwärtig oder bei der Übergabe nicht mit Fehlern oder Mängeln behaftet sind.
Dagegen ist Verkäufer verpflichtet, dem Käufer den Kaufgegenstand frei von solchen Rechten und Ansprüchen Dritter zu halten, deren Bestehen in diesem Vertrag nicht erwähnt ist und verspricht der Verkäufer den Käufer diesehalb zu vertreten und schadlos zu halten.
Die in Abteilung II des Grundbuches eingetragenen Lasten sind dem Erwerber bekannt.
§  3
Als Gegenleistung für die Überlaßung des Eigentums an den vorbezeichneten Grundstücken verpflichtet sich der Erwerber seinem Vater Wilhelm Grahl senior auf Lebenszeiten ab 1. Januar 1921 noch nachfolgenden Auszug unentgeltlich zu leisten.
1. freie Wohnung in der in dem Oberstock belegenen Stube nebst Kammer und Küche, die Auszügler jetzt bereits bewohnt;
2. Alleinbenutzung des mittleren Kellers nach der Straße zu;
3. Mitbenutzung des Korridors, der Badestube und Veranda des Oberstockes, des Abortes und der Pumpe und des Kessels;
4. im Holzstall einen ungefähren 12 qm großen Raum zum Stapeln des Holzes;
5. Grundstückzugangsberechtigung für Auszügler und seinen Besuch;
6. jährlich 1/4 allen auf überlaßenen Grundstücken geernteten Obstes und Weines;
7. jährlich 35 Zentner Briketts;
8. jährlich 6 Raummeter Brennholz und zwar gesunden Schlagholz erster Klasse aus den Staatsforsten. Wirt hat das Holz und Briketts frei anzufahren und in feuerungsbereiten Zustand auf seine Kosten an dem vom Auszügler bestimmten Ort aufsetzen zu laßen;
9. jählich:
a. 12 Zentner gute Speisekartoffeln;
b. 8 Zentner Roggen;
c. 1 Zentner bestes Weißenmehl;
10. wöchentlich:
a. ein halbes Pfund Butter und
b. einen Käse;
11. täglich ein halbes Liter gute frische Kuhmilch;
12. monatlich eine Mandel frische Hühnereier;
13. jährlich um die Weihnachtszeit ein gut gemästetes Schwein nicht unter zwei Zentner Lebendgewicht;
14. jährlich zwei fette Gänse, je eine zu Oktober und zu Neujahr;
15. jährlich auch zwei Kutschfahrten oder 50 Mark in bar;
16. Wirt ist verpflichtet den Auszügler in alten und kranken tagen freie Wartung und Pflege angedeihen zu laßen, auch auf Verlagen des Auszüglers Arzt und Apotheke kostenfrei zu stellen;
17. Wirt ist verpflichtet auf seine Kosten die Wäsche des Auszüglers waschen und auch flicken oder sonst in Ordnung halten zu lassen;
18. Sollte Auszügler es vorziehen nach vorangegangener drei monatlicher Kündigung auszuziehen, so ist Wirt verpflichtet ihm von Tage des Auszuges eine jährliche Mietsentschädigung von 250,- Mark in vierteljährlichen Teilen zu zahlen.
Der Widereinzug steht dem Auszügler nach vorheriger dreimonatlicher Anzeige jederzeit frei;
19.  Falls Auszügler die Auszugswohnung verläßt, so ist Wirt verpflichtet die vorstehenden Naturallieferungen auch an die neue Wohnung anzuliefern, sofern, sich diese im Annaburger Gemeindebezirk befindet.
Im anderen Fall muß Wirt die vorstehenden Naturallieferungen zu den zur Zeit der Fälligkeit geltenden Torgauer Marktpreisen ablösen;
20. Auszügler hat das Recht, jederzeit bei sich Besuch zu empfangen.
Der Erwerber bewilligt und beantragt die Eintragung des Auszugs in Abteilung II des Grundbuches von Annaburg, lastend auf sämtlichen ihm vorstehend überlaßenen Grundstücken zu Gunsten des Auszüglers, behält sich jedoch die Befugnis vor mit dem Rang vor diesem Altenteil eine erststellige Hypothek in Höhe von 25.000,- geschrienen: Fünfundzwanzigtausend Mark - nebst Zinsen eintragen zu lassen. Auch die Eintragung dieses Rangvorbehaltes im Grundbuch wird vom Erwerber bewilligt und beantragt.
Auszügler ist 66 Jahre alt. Den jährlichen Wert des Auszugsbelastungen geben die Parteien auf Mk. 8.000,- an.
§  4
Die Übergabe des Kaufgegenstandes an den Käufe ist am 1.April 1920 bereits erfolgt und verpflichten sich die Vertragsabschließenden die Auflassung alsbald vor dem unterzeichneten Notar zu erklären.
Die mit dem Kaufgegenstand verbundenen Rechte und Nutzungen ebenso die Gefahr des Kaufgegenstandes und die darauf haftenden oder verbundenen öffentlichen Lasten         
und Abgaben sind vom April 1920 an auf den ....

Soweit aus der Orginalabschrift der Notarrolle, die mir freundlicher Weise von Herr Grahl überlassen wurde.

 

Bernd Hopke
Ortschronist

AnnaOffice©2020-12-29

 

 

Quelle:
Fotokopie des Vertrages von 1927; Privatbesitz, unveröffentlicht;

 

AnnaOffice©2020