Bauernbefreiung

Aufhebung der Leibeigenschaft im 19.Jh.

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Bei der „Bauernbefreiung“ ging es um die Einführung des ungeteilten, absoluten bäuerlichen Eigentums am Boden u. damit verbunden die Abschaffung aller Feudalabgaben. Dies impliziert gleichzeitig eine Umstellung der Einkommensgrundlage des Adels auf Agrarunternehmertum, des Staates auf ein modernes Steuersystem.

Damit einher ging die Abschaffung aller personenrechtlichen Bindungen zwischen Grund-/Gutsherren und der bäuerlichen Bevölkerung. Da Annaburg zum großen Teil eine Ackerbürgerstadt war, ging es hier vor allem um die Bindungen des Amtes Annaburg (Domäne) und der bäuerlich-städtischen Bevölkerung.

Bei dieser Gelegenheit wurden unter der Bezeichnung „Separation“ aber auch das Land mit der Zielsetzung, zusammenhängende Acker- und Wiesenflächen zu erzielen, umverteilt.

Der Hintergrund waren wirtschaftliche Erwägungen. Bsp. Joh. Heinr. Gottl. v. Justi 1767:

»Ein jeder weiß, dass nur das eigene Interesse [=Besitz] die Triebfeder des Fleißes ist, u. wenn das fehlt, so kann man nur verdrossene u. schlechte Arbeit erwarten. Diese Einrichtung mit eigentumslosen Bauern kommt also weder den Bauern selbst noch auch ihren Herren zu gute ... Ganz dieselbe Bewandtnis hat es mit dem ... leidige[n]Fronwesen, welches für Herren u. Bauern in gleichem Grade nachteilig wirkt. Durch das Fronen wird der Bauer abgehalten, sein eigenes Gut gehörig zu bebauen ..., zieht nun voll Unwillens auf das fremde, verrichtet die Arbeit verdrossen u. schlecht ...«.

Die Bauernbefreiung war aber auch eine der Ursachen für die sich ausbreitende Massenarmut im späten 18./frühen 19. Jh. Die entschädigungslose Abschaffung aller Feudallasten in Frankreich 1793 sowie Abschaffung Leibeigenschaft in Böhmen-Mähren 1781 steigerte auch bei uns die Erwartungshaltung der Bauern (beginnend mit der Aufhebung der Leibeigenschaft in Sachsen 1790) und treiben die Behörden zu vorbeugenden Reformen an. Die 1848er Bewegung fördert den Abschluss der Bauernbefreiung in den folgenden Jahren. Die Bauernbefreiung begann in unserem Gebiet 1790 unter Sachsen durch die allgemeine Aufhebung der Leibeigenschaft, erfuhr aber die meisten Regelungen erst unter Preußen mit der Beseitigung des Gesindezwangdienstes ca. 1816; Umwandlung von Arbeits- in Geldrenten (Annaburg 1843) und entschädigungspflichtige Umwandlung von zu Lassrecht vergebenen Höfen in Erbzinshöfe.

Im Zusammenhang mit der Bauernbefreiung werden in Annaburg die Hofedienste erst am 14. April 1843 zwischen dem Amtmann Carl Friedrich Bercht und den Annaburger Dienstleuten: Postmeister Johann Friedrich Krüger, den Hüfnern Heinrich Schnürpel, Heinrich Lehmann, Christoph Schurig, Balthasar Heinze, Friedrich Helm, Gottfried Lehmann, Gottlob Wagner, Gottfried Zöller (mit Ehefrau geb. Rebslob), Gottlob Elstermann, Gottlob Schurig, Gottlieb Heinze und dem Gärtner Gottlieb Lehmann verhandelt. Weitere 8 Gärtner sind in Annaburg zu dieser Zeit nachgewiesen – deren Angelegenheiten wurden zu einem späteren Zeitpunkt behandelt. Sie werden aus dem Dienstverhältnis entlassen gegen Zahlung von 2 Talern 20 Silbergroschen jährlicher Goldrente pro Hufe; der Gärtner gegen Zahlung von 8 Silbergroschen. Im Zuge der Bauernbefreiung verstärkte sich die Ansiedlung unterbäuerlicher Haushalte die vom Dorf in die Städte zogen, so auch in Annaburg z.B. Zuzug von im Bereich der Handwerksstände (Zimmerer und Mauerer in den Neuhäusern) aber auch einfacher Häusler, die sich u.a. bei den Bauern gegen Geld verdingen mussten.

Gesetzliche Grundlagen zur „Bauernbefreiung“ bildeten u.a.

  1. der preußische Oktoberedikt 1807;
  2. der preußische Regulierungsedikt 1811, Deklaration 1816;
  3. das preußische Ablösungsgesetz 1821;
  4. Spätere Maßnahmen und Gesetze zu einzelnen Provinzen

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Der Vollzug wurde durch eine Generalkommissionen ab 1811 (1816 in unserer Region) in jeder Provinz, in denen Juristen u. landwirtschaftliche Sachverständige sitzen, organisiert. Deren Abgesandte (Ökonomiekommissare, in unserer Gegend z.B. Spezial-Commissarius Rötger, Gerichts-Assessor zu Wittenberg) sind in Gutsbezirken bis um 1850 die einzigen staatlichen Beamten vor Ort (In Annaburg oblag diese Aufgabe dem Amtmann Carl Friedrich Bercht). Bis 1848 ist die Bauernbefreiung in Annaburg abgeschlossen. Deutschlandweit wurde für den Großteil der Vollbauern und die vielen unterbäuerlichen Betriebe erst in den 1850er Jahren nachgezogen. Die Zahlungen wurden als sog. Goldrente gefordert und dauern bis Ende des 19. Jh.

Die Folgen der preußischen Bauernbefreiung für unser Gebiet waren kaum mit einer »Bauernfreisetzung« verbunden. Zumindest ist nichts in alten Quellen überliefert. Die kleinbäuerlichen Stellen konnten sich durch Zuverdienst (Eigengewerbe; Handwerk; Arbeit als Tagelöhner) in Annaburg erhalten. Trotz Landabgaben u. Belastungen durch Ablösungen bleiben bäuerliche Betriebe lebensfähig. Angesichts des Bevölkerungswachstums vermehren sich jedoch unterbäuerliche und landlose Stellen erheblich.

Die Bezahlung von Ablösungen erfordert eine Umstellung auf die Produktion von vermarkteten Überschüssen, begünstigte so den Übergang zu kapitalistischer Betriebsführung (Rentabilitätsdenken, Einsatz familienfremder Arbeitskräfte).

zeilelandarbeitEs führte in der Folge zum verstärkten Einsatz von moderner landwirtschaftlicher Technik wie Eisenpflug (ca. 1850), Häckselmaschine (um 1870); Mähmaschine (um 1900); Mähbinder (um 1900) u.a.m..

Überdies bestehen politische Institutionen fort: Patrimonialgerichtsbarkeit (leichte Straffälle, Ordnungswidrigkeiten) bis 1849/51; Polizeigewalt bis 1872; Ortsvorsteherschaft in selbständigen Gutsbezirken bis 1927. Für Annaburg sind solche Veränderungen nicht bekannt. Die alleinige politische Institution war das Annaburger Amt, auch die Gerichtsbarkeit lag beim Amt und wurde in diesem Zusammenhang 1847 von Annaburg nach Torgau verlegt. Im Amt arbeiteten 1 Amtmann, 1 Aktuarius, Kopisten und 1 Rechtsanwalt. Danach kam jeden 1. Mittwoch im Monat eine Kommission von Torgau und hielt in Annaburg Gerichtstag ab. 

Zur Bauernbefreiung zählte aber auch die Teilung der Gemeinheiten, d.h. gemeinsame Rechte (z.B. Hutungsrechte, Holzrechte, Fährrechte, Leserechte usw.) 

Dabei ging es um die Aufteilung von bislang kollektiv genutzten Allmenden/Marken unter die Genossenschaftler u. Überführung in deren individuelle Nutzung. Die Notwendigkeit bestand darin, dass jeder sein Recht maximal nutzen wollte aber niemand zu seinem Unterhalt freiwillig beisteuerte. Für Annaburg waren das neben Hutungsrechte (z.B. an den Heide- und Gerbiswiesen) vor allem Waldrechte an der Annaburger Heide. Dieser Waldrechte an der Annaburger Heide durch die umliegenden Gemeinden standen erheblich im Widerspruch zur geforderten nachhaltigen Forstwirtschaft – so wie sie durch die preußischen Forstordnungen gefordert wurde. 

Grundlage zur Aufteilung des Gemeineigentums war in Preußen die 1821 erlassene Gemeinheiten-Teilungs-Ordnung. Damit konnte von jedem Interessierten die Teilung beantragt werden. Vollzug wie Regulierung/Ablösung erfolgte durch Generalkommissionen. So wurde am 4. Juli 1833 die Ablösung der Hutung auf der Georgismarkt und am 28. Nov. 1835 die Ablösung der gemeinschaftlichen Hutung auf der Dorfflur (Hutungsrechte an der gemeinschaftlichen Dorfflur) beantragt und bei den Separationsverhandlungen am 31.8.1939 unter den Bauern in Düßnitz aufgeteilt. An den Heide- und Gerbiswiesen hatten alle umliegenden Gemeinden einschl. Annaburg Nutzungsrechte; deswegen erfolgte hier die Separation auf Antrag am 11.Juli 1838 zur Ablösung des gemeinschaftlichen Rechtes.

Dabei wurden die Heide- und Gerbiswiesen an die umliegenden Gemeinden wie folgt aufgeteilt:

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Annaburg 2271 Morgen 42,47 %
Lebien 801 Morgen 14,98 %
Naundorf 456 Morgen 8,53 %
Bethau 175 Morgen 3,27 %
Kähnitzsch 41 Morgen 0,77 %
Plossig 19 Morgen 0,36 %
Purzien 246 Morgen 4,60 %
Jessen 339 Morgen 6,34 %
Zwiesigko 486 Morgen 9,09 %
Grabo 150 Morgen 2,81 %
Schöneicho 202 Morgen 3,78 %
Battin 26 Morgen 0,49 %
Gerbismühle 15 Morgen 0,28 %
Löben 11 Morgen 0,21 %
Meuselko 7 Morgen 0,13 %
Fermerswalde 102 Morgen 1,91 %

Weiter erfahren wir aus Annaburg von der Ablösung des Gärtnerfeldes (ca. 200 Morgen zwischen Nachthainigte und südwestlich des Ortsrandes von Annaburg gelegen) unter den Ortsansässigen 7 Gärtnern am 24. August 1843. Diese Separation wurde ausgelöst auf Antrag von Annemarie Amtmann Miething geb. Ehrhard.

Die Folgen für unsere Region waren die Umwandlung ausgedehnter Feuchtgebiete (Heide- und Gerbiswiesen, aber auch das Bruch) in gepflegte Dauerweiden u. Wiesen. Die Viehwirtschaft nimmt zu. Auf der anderen Seite wird von den klein- u. unterbäuerlichen Hausbetrieben verstärkt Ackerbau betrieben (Klee, Rüben, Kartoffeln).

Auch wird jetzt verstärkt Kleinvieh (Geflügel, Ziegen, Schweine) gehalten.

Die eigentlichen Verlierer sind Landarme und Landlose mit nur gewohnheitsrechtlicher Nutzung, die bei der Teilung nicht berücksichtigt werden. Die Proletarisierung der städtischen – ländlichen Unterschicht geht in Annaburg einher mit dem Werden und Wachsen der Annaburger Steingutfabrik und deren enormen Arbeitskräftebedarf.

Außerdem wurde im Zusammenhang mit der Bauernbefreiung eine umfassende Flurbereinigung/Verkoppelung durchgeführt.

 Diese Flurbereinigung ist in den Annaburger Quellen als Separation bekannt. Sie wurde notwendig, weil die individuelle und rationelle Bewirtschaftung durch die Gemengelage der Flur behindert war. Aus diesem Grund gingen die o.g. Maßnahmen zur „Bauernbefreiung“ immer mit einer Umverteilung von Feld- und Waldflur einher. Die größte Separation in der Annaburger Flur erfolgte im Zusammenhang mit der Aufteilung der Heide- und Gerbiswiesen. Allerdings ist dieser Bereich in Annaburg noch gar nicht tief greifend erforscht worden.

 

 

Bernd Hopke
Ortschronist

AnnaOffice©2016-12-29

 

 

Quellen

  • Prof. Dr. Ulrich Pfister: „Bäuerliche Gesellschaft – Landwirtschaft: Agrargeschichte im Überblick, 16.-20. Jahrhundert“, Wintersemester 1996/97
  • Conze wie 7.1.97; HARNISCH, HAUSHOFER wie 17.12.96; TEUTEBERG wie 7.1.97.
  • Stefan Brakensiek: Agrarreform und ländliche Gesellschaft: Die Privatisierung der Marken in Nordwestdeutschland 1750-1850 (Paderborn: Schöningh, 1991).
  • Christof Dipper: Die Bauernbefreiung in Deutschland (Stuttgart: Kohlhammer, 1980).
  • Wolfgang von Hippel: Die Bauernbefreiung in Württemberg, 2 Bde. (Boppard, 1977).
  • Arnulf Jürgens: »Die Aufhebung der Leibeigenschaft vornehmlich im Münsterland,« Westfälische Forschungen XL (1990), 112-149.
  • Josef Mooser: »Preußische Agrarreformen, Bauern und Kapitalismus: Bemerkungen zu Hartmut Harnischs Buch »Kapitalistische Agrarreform und industrielle Revolution,« Geschichte und Gesellschaft XVIII (1992), 533-554.
  • Hanna Schissler: Preußische Agrargesellschaft im Wandel: Wirtschaftliche, gesellschaftliche und politische Transformationsprozesse von 1763 bis 1847 (Göttingen: Vandenhoek und Ruprecht, 1978).
  • Dr.Ing. Gratz: „Chronik-Düßnitz“, Eigenverlag 2000, Privatbesitz
  • Otto Heintze: „Annaburg das Städtlein an der Heide“ Geschichtlicher Rückblick, aus gebundene Beilagen der „Annaburger Zeitung“ um 1930